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Art. 27 · Arbeitszone II
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF
2Neue reine Logistiknutzungen mit über 200 Fahrten pro Tag von Last- und Lieferwagen sind nicht zulässig.
3Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig.
4Die Übergänge zu den angrenzenden Wohngebieten sind emissionsarm und optisch gut zu gestalten. Nutzungen für das Erotikgewerbe sind nur in den Arbeitszonen I und II zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.