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Art. 8.13 · Freilegung von Geschossen

BZO Hausen am Albis · S. 52 · Original-PDF

8.13 Freilegung von Geschossen 8.13.1 Die Freilegung von Untergeschossen ist bis 1.5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen.

8.13.2 Bei starken Hanglagen können Abgrabungen bis zu 2.5 m bewilligt werden.

8.13.3 Die Abgrabungen dürfen insgesamt nur soweit gehen, dass sie höchstens die Hälfte des Gebäudeumfanges betreffen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.