Art. 43 · Bauweise
BZO Hausen am Albis · S. 50 · Original-PDF
43 Wegleitung Zu Ziffer 8.12 Die Umgebungsgestaltung stellt einen wichtigen Aspekt einer Siedlung dar. Bei der Gestaltung ist daher mit Rücksichtnahme auf die Situation, Lage und die umliegenden Bauten vorzugehen (siehe auch Einordnungshinweise für alle Bauzonen im Anhang). Erwünscht ist eine ansprechende Gestaltung der Umgebung die aufenthaltsfreundlichen Aussenräumen, einer effizienten Erschliessung mit Strassen und Wegen und einer rationellen Parkierung. Die Gestaltung soll sich an den spezifischen und charakteristischen Strukturen der Dorfkerne orientieren und diese zeitgemäss umsetzen. Zu Ziffer 8.13 Da die Baumassenziffer nur den oberirdisch umbauten Raum definiert, muss die Freilegung von Untergeschossen separat geregelt werden, um allzu grosse Abgrabungen zu vermeiden. Abgrabungen des gewachsenen Bodens gemäss § 5 ABV zur Freilegung von Untergeschossen sind im Interesse eines möglichst selbstverständlichen Terrainverlaufes begrenzt.
Zu Ziffer 8.14 Es wird zudem auf die Gebührenverordnung der Gemeinde hingewiesen.
Zu Ziffer 8.15 Das Radio und Fernsehgesetz des Bundes (RTVG) lässt den Ausschluss von Aussenantennen nur beschränkt zu. Gemäss Art. 53 RTVG kann das Errichten von Aussenantennen in bestimmten Gebieten verboten werden, wenn dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist, und der Empfang von Programmen, wie er mit durchschnittlichem Antennenaufwand möglich wäre, unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt. Ein Verbot kann wegen des Grundrechts auf Informationsfreiheit nur im Falle einer Unterschutzstellung durchgesetzt werden. Parabolantennen bis 80 cm Durchmesser sind nicht bewilligungspflichtig (§ 1 lit. i BVV). Bei den im Kernzonenplan rot bezeichneten Bauten sind Aussenantennen jedoch zu vermeiden, weil diese Gebäude einem besonderen Schutzbedürfnis unterliegen. Es wird an die Hauseigentümer appelliert, rücksichtsvolle Lösungen zu suchen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.