Art. 2.9 · Umgebungsgestaltung
BZO Hausen am Albis · S. 30 · Original-PDF
2.9 Umgebungsgestaltung 2.9.1 Grundsatz Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neubauten unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit möglichst weitgehend zu übernehmen.
2.9.2 Platz- und Strassenräume Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Platz- und Strassenräume sind in ihren konzeptionellen Bestandteilen zu erhalten bzw. zu entwickeln. Prägende Merkmale wie herkömmliche Chaussierungen, Pflästerungen, Brunnenplätze, Mauern und Einfriedungen sowie Bäume und Gärten sind nach Möglichkeit zu erhalten.
2.9.3 Freiräume Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Freiräume sind zu begrünen. Zulässig sind Gärten, Sitzplätze, Spielgeräte, Pergolen oder im Rahmen der zulässigen Abmessungen gemäss Ziffer 6.2.2 auch besondere Gebäude. Für die besonderen Gebäude gilt eine Überbauungsziffer von maximal 8%. Ein untergeordneter Abtausch von Freiraumflächen ist gestattet, wenn ein flächengleicher und zusammenhängender begrünter Freiraum gewährleistet bleibt.
2.9.4 Gewässerräume Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Gewässerräume sind von Bauten und Anlagen freizuhalten.
2.9.5 Geländeveränderungen Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Die Gebäude sind so ins Terrain einzufügen, wie das dem herkömmlichen Terrainverlauf entspricht.
2.9.6 Bäume Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang durch standortgerechte einheimische Arten zu ersetzen.
2.9.7 Brunnen Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Brunnen sind zu erhalten. Bei einem Ersatz infolge bautechnischer Mängel sind sie durch Brunnen mit gleichwertiger ortstypischer Erscheinung zu ersetzen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.