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Art. 9 · Wohnzonen

BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 10

Die Wohnzonen sind für Wohnzwecke bestimmt. Dienstleistungsund Gewerbebetriebe sind zugelassen. Sie dürfen nur bewilligt werden, wenn sie in ihrer äusseren Erscheinung den Wohnbauten angeglichen sind.

Bestehenden Landwirtschaftsbetrieben bleibt der Weiterbestand und die Erneuerung gewährleistet. Eine geringfügige Erweiterung kann bewilligt werden, wenn der Betrieb als nicht störend zu qualifizieren ist. Ein Anspruch auf Gewährung der Erweiterung besteht nicht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.