Art. 3660 · Für die in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten Natur- und …
BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 24
Für die in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten Natur- und Kulturobjekte gelten die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung. Sie sind in besonderem Masse zu pflegen und in ihrem Bestand zu erhalten.
Der Gemeindevorstand unterstützt Massnahmen zur Weiterentwicklung der Natur- und Kulturlandschaft und zur Erhaltung der wertvollen Objekte. Bei Bauvorhaben trifft die Geschäftsleitung notwendige Anordnungen zur Erhaltung wertvoller Objekte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Wertvolle Natur- und Kulturobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.