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Art. 338 · Baubehörde

BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 6

Baubehörden sind der Gemeindevorstand und die Geschäftsleitung.

Sämtliche Befugnisse, welche vom Baugesetz oder der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind, stehen dem Gemeindevorstand zu. Er vertritt die Gemeinde in allen sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsgeschäften und Streitigkeiten.

Der Geschäftsleitung obliegt die Prüfung und Begutachtung von Baugesuchen, die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens sowie die Erteilung oder Ablehnung der Baubewilligung.

Die Geschäftsleitung ist zuständig für die Bewilligung von Unterschreitungen der gesetzlichen Bauabstände und deren Anmerkung im Grundbuch.

Über Areal- und Quartierplanungen sowie Ausnahmebewilligungen zum BauG entscheidet der Gemeindevorstand auf Antrag der Geschäftsleitung.

38Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 661 vom 16. August 2022 und in Kraft ab 1. Januar 2023 6

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.