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Art. 78 · Rechtsmittel

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 36

1. Für den Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren werden Gebühren gemäss Gebührenordnung erhoben. Diese erlässt der Gemeindevorstand. 2. Die Gemeinde erhebt für den Anschluss an die öffentlichen Werkanlagen Anschlussgebühren. Die Bemessung und Erhebung der Gebühren erfolgt aufgrund separater Erlasse. Gebühren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.