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Art. 75 · b) Unterhalt und Übernahme durch die Gemeinde
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 35
1. Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümer. Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähigem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung trifft die Gemeinde die erforderlichen Massnahmen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an. 2. Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugänge ist Sache der Privaten.
a)Allgemeines
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.