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Art. 50 · Vorkehren bei Bauarbeiten

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 27

1. Die Gemeinde kann den gezielten Einsatz und die Nutzung von erneuerbaren Energien unterstützen und fördern. Bei allen Gebäuden und Gebäudeteilen ist der sparsamen und umweltgerechten Energienutzung besondere Beachtung zu schenken. 2. Werden an bestehenden Bauten oder Anlagen Aussenisolationen bewilligt, darf von der Ausnützungsziffer, von Gesamt- oder Fassadenhöhe, Gebäudelängen, Grenz- und Gebäudeabständen sowie Baulinien um die Konstruktionsstärke abgewichen werden. Energiehaushalt

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.