Art. 42
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 22
1. Die Baugestaltungslinien dienen der Strukturierung von Überbauungen, der Gestaltung des Ortsbilds oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten oder Anlagen innerhalb der Siedlung. 2. Baugestaltungslinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Wo die Pläne es vorsehen, bestimmen die Baugestaltungslinien zwingend die Lage oder Ausdehnung der Gebäude oder Gebäudeseiten. 3. Baugestaltungslinien werden im Generellen Gestaltungsplan, in Arealplänen oder in Quartierplänen festgelegt. 4. Die Baubehörde kann in begründeten Fällen die Lage der Gebäude ausserhalb der Baugestaltungslinien bewilligen, wenn das Bauprojekt eine gute Gesamtwirkung erzielt. Baugestaltungslinien 02.13 22 Baugesetz 7.100 4. Genereller Erschliessungsplan Erschliessungsanlagen
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