Art. 23 · Dorfzone Obere Quadera A und B
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 14
1. Die «Dorfzone Obere Quadera A» und die Neubaustandorte der «Dorfzone Obere Quadera B» sind für Wohn- und Gewerbebauten, für öffentliche bzw. öffentlichen Zwecken dienende Bauten sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Dorfzone Obere Quadera A und B 02.13 14 Baugesetz 7.100
Mindestens drei Viertel der Parkplätze, welche für Neu-, An- und wesentliche Umbauten und Zweckänderungen erstellt werden müssen, sind überdeckt zu erstellen.
Das bestehende Quaderawegli ist ein öffentlicher Fussweg. Der Unterhalt und die Schneeräumung erfolgen durch die Gemeinde.
Die im Generellen Gestaltungsplan eingezeichneten Zufahrten und Zugänge sind für die Hinterlieger zu gewährleisten.
Längs der Obergass ist der Bau eines Trottoirs gemäss dem Generellen Gestaltungsplan zu ermöglichen. 2. Die «Dorfzone Obere Quadera A» liegt in der ersten Erschliessungsetappe.
In der im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten «Zone mit bestehenden Bauten und für Anbauten» dürfen nur An- und Umbauten, jedoch keine anderen Volumenerweiterungen vorgenommen werden.
Die anrechenbare Geschossfläche der betreffenden An- und Umbauten darf pro Parzelle 10% derjenigen Bruttogeschossfläche (BGF) nicht überschreiten, welche sich bei einem zulässigen Vollausbau der am 1. September 1991 bestehenden Bauten ergeben würde.
Die Anbauten sind in Grösse und Gestaltung den bestehenden Bauten anzupassen.
Ausserhalb der Baufelder dürfen bei guter Gestaltung eingeschossige Kleinbauten bis zu 10 m² Grundfläche für Gartenhäuschen etc. erstellt werden. Die max. Fassadenhöhe beträgt 3.00 m die max. Gesamthöhe 4.00 m. Es gelten die minimalen Grenzabstände von 2.50 m. 3. Die «Dorfzone Obere Quadera B» liegt in der ersten Erschliessungsetappe.
Neubauten dürfen nur aufgrund einer rechtskräftigen, die ganze Zone umfassenden Quartierplanung mit Gestaltungs- und Erschliessungsplan erstellt werden.
Die aus den Parzellen des Beizugsgebiets resultierenden anrechenbaren Geschossflächen sind im Rahmen einer Landumlegung in die im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 bezeichneten Neubaustandorte zu konzentrieren. In der als Freihaltezone bezeichneten Fläche sind Bauten verboten. Der Charakter dieser Zone ist zu erhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.