Art. 6
BZO Gemeindebaureglement · S. 21 · Original-PDF
BauG. Gemäss Art. 6 BauG definiert die Gefahrengebiete mit erheblicher (rotes Gefahrengebiet), mittlerer (blaues Gefahrengebiet), geringer (gelbes Gefahrengebiet) und nicht bestimmter Gefahrenstufe und deren Üeberbaubarkeit. Die Gebiete sind im Zonenplan verbindlich eingetragen. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 Baugesetz gilt. Sensible Bauten sind: Gebäude und Anlagen, in denen
2Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher (rotes Gefahrengebiet) oder mittlerer (blaues Gefahrengebiet) Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
3Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung (gelbes Gefahrengebiet) wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z. Bsp. Campingplätze), Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen) Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen)
4Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen. Die Voranfrage ist bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen.
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Straf- und Schlussbestimmungen
Widerhandlungen 601
1Widerhandlungen gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung geahndet. Vgl. Art. 50 BauG.
2Verstösse gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen, welche nicht der Strafdrohung der Baugesetzgebung unterstehen, werden mit Busse bis zu Fr. 5’000.00 bestraft. Vgl. Art. 58 GG. Höchstansatz gemäss GG
Inkrafttreten 602
Die baurechtliche Grundordnung, bestehend aus dem Baureglement mit Anhang und dem Zonen- und Schutzzonenplan, tritt mit ihrer Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft. Aufhebung von Vorschriften 603
Mit Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden geändert: Das Baureglement vom 25.11.2011.
GBR Pieterlen Hinweise
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Genehmigungsvermerke
Öffentliche Mitwirkung
Kantonale Vorprüfung
Publikation im amtlichen Anzeiger Publikation im Amtsblatt
Öffentliche Auflage
Einspracheverhandlungen
Erledigte Einsprachen
Unerledigte Einsprachen
Rechtsverwahrungen
Beschlossen durch den Gemeinderat vom 08.06.2018 bis 09.07.2018
vom 19.03.2019
vom 06. Juni 2019 vom 05. Juni 2019
vom 06. Juni 2019 bis 08. Juli 2019
am 14. August 2019
4
0
1
am 15. Oktober 2019
Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 04. Dezember 2019
Namens der Einwohnergemeinde Der Präsident:
Der Leiter Präsidiales
Beat Rüfli
Sig. Beat Rüfli _______________________
David Löffel
Sig. David Löffel _______________________
Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt
Der Leiter Präsidiales Pieterlen, den 20. Dezember 2019
David Löffel
Sig. David Löffel _______________________
Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 23. März 2020
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GBR Pieterlen Hinweise
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Anhang
Inhaltlich entsprechen die Definitionen und Messweisen der BMBV des Kantons Bern. .
A
Definitionen und Messweisen
A11
Terrain
Massgebendes Terrain A111
Die Bestimmung des massgebenden Terrains richtet sich nach den Vorschriften der BMBV. S. Art. 1 BMBV
A12
Gebäude und Gebäudeteile
An- und Kleinbauten A121 1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. An- und Kleinbauten sind z.B. Garagen, Geräte- und Schuppen, Garten- und Gewächshäuser. Zulässige Masse s. Art. 212 Abs. 2. Kleinbauten gehen über das für vorspringende Bauteile zulässige Mass hinaus (s. Anhang A123)
2
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten A122
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen.
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende Terrain hinausragen. Zulässiges Mass s. Art. 212 Abs. 2.
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Vorspringende Gebäudeteile A123
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus. Sie dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. Vorspringende Gebäudeteile sind z.B. Erker, Vordächer, Aussentreppen, Laderampen, Balkone. Zulässige Masse s. Art. 212 Abs. 2.
GBR Pieterlen Hinweise
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Rückspringende Gebäudeteile A124
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Rückspringende Gebäudeteile sind beispielsweise innen liegende Balkone, Arkaden, zurückversetzte Eingänge und dergleichen.
A13
Gebäudemasse
Gebäudelänge GL A131
1Die Gebäudelänge GL ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Gebäudebreite GB
2Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
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Fassadenhöhe A132
1Die Fassadenhöhe (Fh) ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
Fassadenhöhe traufseitig zu berücksichtigen (= FH tr)
Fassadenhöhe giebelseitig für Gebäude mit Attika zu berücksichtigen (=FH gi)
Attikageschoss A133
1Attikageschosse sind auf Flachdächer aufgesetzte zusätzliche Geschosse, Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt werden. Zulässige Höhe und Fläche sowie geltende minimale Rückversetzung vgl. Art. 212 Abs. 2 Bst. g.
A14
Bauabstände
Gegenüber nachbarlichem Grund Vereinbarungen A141
1Benachbarte Grundeigentümer können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Abstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung regeln. Grundeigentümer können Abweichungen von den reglementarischen Grenzabständen (Art. 212) vereinbaren. Der mind. Gebäudeabstand (A144) muss trotzdem eingehalten werden. Daraus folgt, dass bei einem vereinbarten Näherbau der belastete Nachbar um das fehlende Mass des Gebäudeabstandes weiter von seiner Grenze abrücken muss. Der Zusammenbau an der Grenze bleibt vorbehalten (A141 Abs. 2).
2Sie können insbesondere den Bau an der Grenze und – innerhalb der zulässigen Gebäudelänge – den Zusammenbau an der Grenze gestatten.
Kleiner Grenzabstand kGA A142 1 Der kleine Grenzabstand kGA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen.
2Er wird auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite des Gebäudes gemessen.
3Vor- und rückspringende Gebäudeteile bleiben unberücksichtigt. Vgl. Anhang A123 und A124.
GBR Pieterlen Hinweise
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Grosser Grenzabstand gGA A143 1 Der grosse Grenzabstand gGA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der besonnten Längsseite des Gebäudes und der Parzellengrenze. Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen.
2Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10% länger oder bei Ost-West-Orientierung der Längsseite), bestimmt der Baugesuchsteller auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird.
3Vor- und rückspringende Gebäudeteile bleiben unberücksichtigt. Vgl. Anhang A123 und A124.
Gebäudeabstand
2Er entspricht wenigstens der Summe der Grenzabstände. A144
1Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
3Zwischen Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstandes.
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Gewässerraum A145
Notwendiger Gewässerraum nach GSchG / GschV, mit dem die minimalen Funktionen zum Schutz vor Hochwasser, des Lebensraums Gewässer und der Gewässernutzung sichergestellt sind. Die Gewässerachse ist die Schnittlinie durch die Mitte eines Gewässers, identisch mit der Mittelachse eingedolter Gewässer nach Artikel 39 WBV.
Gegenüber Zonengrenzen A146
Die Abstände gegenüber Zonengrenzen werden auf die gleiche Art und Weise wie diejenigen gegenüber nachbarlichem Grund gemessen. Abstände: kleiner und grosser Grenzabstand, vgl. A142 und 143.
Gegenüber Hecken und Feld- und Ufergehölzen Vgl. Art. 48 DZV
Definition der Gehölzgrenzen: –Die Grenze der Uferbestockung verläuft mindestens 3 m, bei Bestockungen mit Waldbäumen 3 m ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher. –Die Grenze von Hecken und Feldgehölzen verläuft mindestens 2 m (bei Bestockungen mit Waldbäumen 3 m) ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher.
A15
Nutzungsziffern
Grünflächenziffer (GrZ) A147
Für Hochbauten ist ein Bauabstand von mind. 6 m einzuhalten.
Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) ist ein Bauabstand von mind. 3 m einzuhalten. A151
1Die Grünflächenziffer (GrZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).
2Als anrechenbare Grünflächen (aGrF) gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und nicht als Abstellfläche dienen.
GBR Pieterlen
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GBR Pieterlen
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.