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Art. 87 · Erschliessungsprogramm
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 24
1Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms.
2Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Stadt während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Stadt und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffent- 24 1.7.2020 $$$ 611 lichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm.
F. Folgeplanungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.