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Art. 86 · Fusswegnetz

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 24

1Dem Fusswegnetz gehören alle Fuss-, Spazier- und Wanderwege an, die im Sinne des Gemeingebrauchs begangen werden.

2Fusswege sind Weganlagen für den Fussgänger im Siedlungsgebiet.

3Spazier- und Wanderwege sind Weganlagen, die meist ausserhalb des engeren Siedlungsraumes liegen. Sie sind im Allgemeinen belagsfrei und mit Hecken besäumt.

4Fuss-, Spazier- und Wanderwege führen in die Erholungsräume und sind innerhalb der Quartiere frei untereinander verbunden.

5Bei Neuanlagen sind Wegränder und Böschungen mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

6Das bestehende Fusswegnetz ist in seinem Verlauf und Aussehen samt Hecken und Bäumen zu erhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.