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Art. 85 · Werkleitungen

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 24

1Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet und innerhalb genehmigter Baulinien verlegt.

2Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, die Anlage öffentlicher Leitungen, Schächte, Hydranten usw. auf ihrem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden.

3Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten der Stadt zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.