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Art. 75 · Inventare

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 22

a)Geschützte und schützenswerte Bauten

1Geschützte und als schützenswert bezeichnete Bauten, Bauteile, Anlagen und Baugruppen dürfen nicht abgebrochen werden.

2Bei Restaurierungen sind wertvolle Bauteile, Strukturen sowie Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale zu erhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.