Art. 73 · a) Inhalt
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 21
1Der Generelle Gestaltungsplan (GGP) kann Schutz-, Erhaltungs- und Freihaltebereiche festlegen. Er bezeichnet geschützte und erhaltenswerte Bauten und Anlagen sowie die schützenswerten Natur- und Kulturobjekte, Hecken und Feldgehölze. Im Generellen Gestaltungsplan können Baulinien, Niveaulinien, Baugestaltungslinien und Strassenbebauungslinien sowie Wald- und Gewässerabstandslinien festgelegt werden. Zur Schaffung von Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen oder Aussichtslagen können Nutzungsverlegungen vorgeschrieben werden.
2Freihaltebereiche dienen dem Aussichtsschutz und der Siedlungsgliederung. Sie sind von Hochbauten freizuhalten und in der Regel begrünt.
3Vernetzungselemente dienen der ökologischen Vernetzung von Lebensräumen und der Durchgrünung des Siedlungsgebietes. Sie weisen naturnahe Strukturen auf und sind wenn möglich frei von baulichen Hindernissen zu halten.
4Geomorphologische Elemente sind zu erhalten. Schädigende Bewirtschaftung und Terrainveränderungen sind nicht zulässig. 1.7.2020 21 611 $$$
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.