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Art. 70 · Hochhäuser

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 20

1Die Erstellung von Hochhäusern richtet sich nach dem Generellen Gestaltungsplan und ist nur bei Vorliegen eines Quartierplans zulässig. 20 1.7.2020 $$$ 611

2Als Hochhaus gilt jedes Gebäude mit einer Gebäudehöhe von mehr als 21.0 m. Im Übrigen gelten die Vorschriften der jeweiligen Zone gemäss Zonenschema.

3Der Bau von Hochhäusern verlangt städtebaulich sowie verkehrstechnisch geeignete Standorte und eine gute architektonische Gestaltung. Die Bauherrschaft hat auf Verlangen der Baubehörde ein Gutachten beizubringen, welches insbesondere die städtebauliche Gesamtwirkung, die Ausnützung des Grundstückes, den Schattenwurf, den Aussichtsentzug, die Grenz- und Gebäudeabstände, die Gestaltung der Freiflächen, die Verkehrserschliessung etc. zu beurteilen hat.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.