Art. 69 · rassenhäuser
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 20
Die Erstellung von Terrassenhäusern ist in den Wohnzonen unter Einhaltung der folgenden Vorschriften zulässig:
a)mit Ausnahme der Brüstungen darf kein Gebäudeteil höher als 7.0 m bei einer Geländeneigung von weniger als 30% und 8.50 m bei einer Geländeneigung von mehr als 30% über dem gewachsenen Boden liegen. Bei besonderen topographischen Verhältnissen kann die Baubehörde unter Berücksichtigung des zukünftigen Terrainverlaufs und des Gesamteindruckes der Baute von diesen Massen geringfügige Abweichungen bewilligen.
b)Weist das Terrassenhaus insgesamt mehr als zwei Ebenen auf, ist jede darüber liegende Ebene um mindestens 3.0 m horizontal zu versetzen.
c)Der Mehrlängenzuschlag ist bei Seitenfassaden nicht einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.