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Art. 65

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 19

b)An- und Nebenbauten

1An- und Nebenbauten von nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, die nicht für Wohn- und Arbeitszwecke bestimmt sind, dürfen in allen Bauzonen mit einem Grenzabstand von 2.50 m errichtet werden.

2Zwischen Haupt- und Nebenbauten auf dem gleichen Grundstück muss der Gebäudeabstand vorbehältlich der feuerpolizeilichen Vorschriften nicht eingehalten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.