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Art. 61 · c) nicht anrechenbare GF

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 18

In die GF nicht eingerechnet werden:

a)das erste Dachgeschoss;

b)das erste Untergeschoss in der Zentrumszone City;

c)offene ein- und vorspringende Balkone; Wintergärten, die nicht beheizt und durch Balkontüren abgetrennt sind und weniger als 15 % der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen ausmachen;

d)Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc.;

e)Erschliessungsflächen wie Windfänge, Eingangshallen, Korridore, Treppen, Rampen und Lifte, sofern sie sich nicht innerhalb von einzelnen Nutzeinheiten (Wohnungen, Büros etc.) befinden; f) Funktionsflächen wie Räume für Haustechnikanlagen, Motorenräume von Aufzugs- und Förderanlagen, Ver- und Entsorgungsschächte, Installationsgeschosse sowie Ver- und Entsorgungskanäle, Tankräume;

g)Holzschöpfe, Gartenhäuschen, Kleintierställe und dergleichen;

h)überdeckte offene Dachterrassen; i) Waschküchen; j) Estrich-, Keller, Lagerräume, Gemeinschaftsräume; 18 1.7.2020 $$$ 611

k)vorgeschriebene Schutzplätze und -räume; l) private Hallenbäder, Saunen, Dampfbäder, Fitnessräume, Kegelbahnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.