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Art. 52 · Weitere Zonen für Nicht-Baugebiete

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 15

Für die Landwirtschaftszone und das übrige Gemeindegebiet gilt die Definition gemäss kantonalem Recht.

d)Überlagerte Zonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.