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Art. 43 · Zentrumszone Bahnhof

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 12

1In der Zentrumszone Bahnhof (ZB) darf höchstens die Hälfte des eingezonten Areals ausgenützt und überbaut werden.

2In den mit einem Hochbauverbot bezeichneten Gebieten dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche der Bahn, dem Bus oder dem Zweiradverkehr dienen. Unterirdische Bauten sind zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.