Art. 26 · f) Gemeinschaftsanlagen
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 7
1Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen mit Abstellplätzen, die für die Benützerinnen und Benützer verschiedener Grundstücke bestimmt sind und deren Abstellplätze diesen Grundstücken fest zugewiesenen werden.
2Wenn ein besonderes öffentliches Interesse der Schaffung von Abstellplätzen auf einzelnen Grundstücken entgegensteht oder die Realerfüllung wegen den örtlichen Verhältnissen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, kann die Baubehörde die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verlangen. 1.7.2020 7 611 $$$
3Die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ist vor Baubeginn nachzuweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.