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Art. 15 · Attikageschosse

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 5

1Das Attikageschoss ist ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss.

2Attikageschosse sind auf allen Seiten innerhalb des Lichtraumprofils, welches sich aus der zulässigen Dachneigung ergibt, zu errichten.

3Die Baubehörde kann Ausnahmen von Abs. 2 bewilligen, sofern die bauliche Unterordnung des Attikageschosses im Verhältnis zu dem darunterliegenden Geschoss klar erkennbar ist, die zulässige Nutzfläche des Attikageschosses nicht vergrössert und eine städtebaulich einwandfreie Lösung erzielt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.