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Art. 76

BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 44

1Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Ge-nehmigung durch die Regierung in Kraft.

2Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugeset zes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.

3Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden frühe-ren Vorschrif ten der Gemeinde als aufgehoben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.