Art. 65
BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 39
1Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstands zulässig.
2Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öf-fentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässe rn bedarf einer Konzession der Ge-meinde.
3Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Erker, Bal-kone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird, die Verkehrssicherh eit gewährleistet ist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bestehende vorsprin-gende Gebäudeteile wie Vorsprünge, Sockel, Erker, Vordächer dürfen bewilli-gungsfrei wärmetechnisch nachgedämmtwerden.
4Bewilligungen für gesteigerter Gemei ngebrauch und Sondernutzungen können von der Leistung einer Entschädigung abhängig gemacht werden.Nutzung des Privateigentums für öffentliche ZweckeArt. 66
1Die Gemeinde ist berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassenta-feln, Wegmarkier ungen, Vermessungszeichen, Angaben über Werkleitungen usw. auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Dasselbe gilt für technische Einrichtungen wie Hydranten, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Schaltkästen, Messein richtungen usw. IVErschliessungsordnung 1.AllgemeinesErschliessungsgesetzArt. 67
1Die Erschliessungs gesetz e regeln in Ergänzung des Baugesetzes die Projektierung, die Erstellung und technische Gestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die bedarfsgerechte Erneuerung der öffentlichen und privaten Erschliessungsan-lagen, insbesondere in den Bereichen der Wasserversorgung, der Abwasserbe-handlung, der Abfallbewirtschaftung sowie der Energieversorgung und der Tele-kommunikation, soweit nicht einzel ne Aufgaben Gemeindeverbindungen, konzessionierten Trägerschaften oder Privaten übertragen sind. Die Gesetzelegen die Anschlusspflichten undAnschlussvoraussetzungen fest.
2Die Erschliessungsgesetze regeln ausserdem die Deckung der Aufwendungen der Gemei nde für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Versorgungs-und Entsorgungsanlagen. Sie legen insbesondere fest, welche Versor-gungsanlagen nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzge-bung über Beiträge und welche über Gebüh ren finanziert werden. Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmen die Gesetze den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze sowie das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren.
3Bei der Ausgestaltung der Erschliessungsgesetze sind die Vorgaben der überge-ordneten Gesetzgebung, namentlich das Verursacherprinzip zu beachten. Zustän-dig für den Erlass der Erschliessungsgesetze ist die Gemeindeversammlung.
4Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen v on Areal- und Quartierplanungen.Erschliessungsprogramm
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.