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Art. 60

BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 37

1Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche kommunale Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen.

2Rampen dürf en eine maximale Neigung von 12% aufweisen. Zwischen der Stras-sengrenze und dem Beginn der Neigung muss ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.

3Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in Kerngebiet en, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten.Abstellplätze für Fahrzeuge : 1. Pflichtplätze Art. 61*

1Bei neuen Gebäuden sowie bei Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, welche zusätz lichen Verkehr erwarten lassen, hat die Bauherrschaft auf eigenem Boden während des ganzen Jahrs zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten oder die erforderlichen Rechte für die dauernde Benützung von Abstellplätzen auf fremdem Boden nach-zuweisen.

2Für Wohnflächen sind pro Wohnung bis 120 m2 HNF ein Autoabstellplatz und pro Wohnung über 120 m2 HNF zwei Autoabstellplätze bereitzustellen. Bei Gebäuden mit drei oder mehr Wohnungen sind überdies für Besucher 10% der Bewohner -Abstellplätze (jeweils auf die nächste ganze Zahl aufgerundet) als öffentlich zu-gängliche Besucherparkplätze bereitzustellen; an Letzteren dürfen keine Son-dernutzungsrechte begründet werden.

3Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflicht-parkplätze für Bewohner und Besucher bzw. für Personal und Kunden/Besucher gestützt auf die als Richtlinie beizuziehenden Normen des Schweizerischen Ver-bandes der Strassen

–und Verkehrsfachleute VSS.

4Für die Kernzone gelten überdies folgende Beschränkungen:

–Obe rirdisch dürfen ausschliesslich Pflichtparkplätze realisiert werden. -Müssen für Wohnnutzungen mehr als 6 Parkplätze für Bewohner und Besucher geschaffen werden, so sind die Pflichtparkplätze für Erstere unterirdisch oder im Untergeschoss anzuordnen. Sow eit dies aufgrund der konkreten Umstände nicht sinnvoll möglich ist und eine positive Stellungnahme der Bauberatung vorliegt, kann die Baubehörde Ausnahmen bewilligen.

5Die Abstellplätze sind so anzuordnen, dass sie unabhängig voneinander benützt werden können. Dienen zwei oder mehrere Abstellplätze der gleichen Wohnung oder dem gleichen Betrieb, so kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

6In einem der Baubehörde einzureichenden Parkplatzplan ist festzulegen, welchen Gebäudeteilen die entsprechend en Pflichtparklätze dienen bzw. bei welchen Pflichtparkplätzen es sich um Besucherparkplätze handelt. Pflichtparkplätze und dazugehörige Gebäudeteile dürfen nicht unabhängig voneinander veräussert wer-den. Die Baubehörde lässt den Parkplatzplan im Grundbuchanmerken*. * Auflage Art. 90 KRGAbstellplätze für Fahrzeuge: 2. ErsatzabgabeArt. 62

1Ist die Anlage der vorgeschriebenen Abstellplätze auf eigenem oder durch vertrag-liche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und können die Ab-stellplätze auch nicht in einer Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, ist für jeden fehlenden Abstellplatz eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.

2Die Ersatzabgabe beträgt pro Abstellplatz Fr. 4'000.00. Dieser Betrag entspricht dem Schweizer Baup reisindex (Teilindex Hochbau, Wert für die Schweiz insgesamt) am 1.4.2008von 122,8 Punkten. Verändert sich der Index um jeweils 10% der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10%.

3Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Ert eilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkplätze oder die Förderung des öffentlichen Ver-kehrs und des Langsamverkehrs zu verwenden.VelounterständeArt. 62bis*

1Ab drei Wohnungen sind bei Neubauten sowie

–sofern sinnvoll möglich

–bei wesentlichen Erweiterungen/Umbauten leicht zugängliche, gedeckte Velounter-stände bereitzustellen. Betreffend Anzahl gelten - vorbehältlich sachlich begründeter Abweichungen - die No rmen des Schweizerischen Verbandes der Strassen -und Verkehrsfachleute als Richtlinie. 5.Versorgung und EntsorgungWerkleitungenArt. 63

1Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festge setzt.

2Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durch lei-tungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist.AbwässerArt. 64

1Abwässer von Ba uten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandeln und zu entsorgen.

2Einzelheiten bestimmt das kommunale Erschliessungsgesetzüber dieAbwasser-behandlung. 6. Öffentlicher und privater Grund und LuftraumNutzung des öffentlichen Grunds und Luftraums

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.