Art. 58
BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 36
1In Gebä uden mit drei und mehr Wohnungen müssen die Zugänge bis zum Haupt-eingangsowie eine Wohnungim Sinne der SIA- Norm 500 stufenloszugänglich sein.
2Bei Gebäuden mit fünf und mehr Wohnungen muss jede fünfte Wohnung im Sinne der SIA- Norm 500 rollstuhlgerecht anpassbar sein. 4.VerkehrVerkehrssicherheitArt. 59
1Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen, insbe-sondere die Anla gen für den Langsamverkehr, gefahrlos benützt werden können.
2Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpas sung oder Beseitigung gefährli-cher Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage ver-fügen.
3Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachrinnen und Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefähr-dung zu treffen. Bleiben sie untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Mas-snahmen auf ihre Kosten ausführen. Zu- und Ausfahrten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.