Art. 39
BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 27
1Bauvorhaben an wertvollen Gebäuden und Anlagen sind vor Ausarbeitung des Bau-projekts bei der Baubehörde anzumelden. Diese legt allenfalls unter Beizug der Denkmalpflege bzw. der Gestaltungsberatung die erforderlichen Schutzanordnun-gen fest und entscheidet über allfällige Auflagen.
2Geschützte Gebäude und Anlagen dürfen weder a bgebrochen noch ausgekernt werden. Erneuerungen, Um-und Anbauten, die sich für die bestimmungsge mässe Nutzung einesGebäudes oder einer Anlage als unerlässlich erweisen, sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. Bauvorhaben sind durch die Denkmalpflege zu begleiten.
3Werden ortstypische, prägende Gebäude, die wesentlich zum Charakter und zur Qualität eines Siedlungsteils beitragen, ersetzt, sind deren Lage, Form und Mate-rialisierung sinngemäss für den Neubau zu interpretie ren. Die Baubehörde ent-scheidet über den Beizug der Gestaltungsberatung.Art. 40*(Aufgehoben)Wertvolle Natur- und Kulturobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.