← BZO Bonaduz · Inhaltsverzeichnis

Art. 35

BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 24

1Die Zone für Spor t -und Freizeitnutzungen umfasst jene Gebiete, die für die sportliche Betätigung und die Erholung in der Landschaft bestimmt sind.

2Gebäude und Anlagen, die sportlichen Zwecken oder der Erholung dienen, wie Spiel

–und Badeanlagen, Rast

–und Picknickplätze oder Parkanlagen, dürfen nur auf den im Zonenplan oder Generellen Gestaltungsplan besonders gekennzeich-neten Standorten innerhalb dieser Zone erstellt werden.Zone für FahrendeArt. 36

1Die Zone für Fahrende umfasst jene Fläche, welche den Fahrenden als Stand

–oder Durchgangsplatz zur Verfügung steht. Zweckgebundene Kleinbauten und Anlagen sind zulässig. Die Nutzung erfolgt entsprechend der vom Gemeindevorstand erlas-senen Platzordnung. Zo ne Waldfrieden 9Art. 36bis

1Die Zone Waldfrieden dient der Errichtung, dem Betrieb und dem Unterhalt eines Waldfriedhofs.

2Einzelheiten richten sich nach dem Friedhof -und Bestattungsgesetz der Gemeinde Bonaduz.Materialbewirtschaftungszone 10Art. 37

1Die Materialbewirtschaftungszone ist bestimmt für Gebäude, Anlagen und Zwi-schenlager im Zusammenhang mit der Gewinnung und Aufbereitung von natür li-chen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und anderen mineralischen Roh-stoffen, mit der Sammlung und Sortierung von Bauabfällen, der Aufbereitung von mineralischen Bauabfällen wie Betonabbruch, Mischabbruch, Ausbauasphalt und Strassenausbruch oder der Herstellung von Baustoffen wie Beton, Mörtel und Heissmischgut.

2Zulässig sind Büro

–und Ausstellungsräume , soweit sie betrieblich mit einer zo-nenkonformen Nutzung in Verbindung stehen. Die Erstellung von Wohnraum ist nicht gestattet.

3Die beanspruchten Flächen sind innert drei Jahren nach Einstellung der Mate rial-bewirtschaftung im Sinne der künftigen Nutzung des Geländes zu gestalten und zu rekultivieren. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewil-ligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherheit (zweckgebun-denes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche fürdie Rekultivie-rung erforderlich sind.

4Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans oder eines Arealplans.Trockenstandortzone 11Art. 37bis

1Die Trockenstandortzone umfasst Trockenwiesen und -weiden, deren Fläche und Qualit ät erhalten werden soll.

9Art. 36 bis: Gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 2. Dezember 2015 (genehmigt mit Re-gierungsbeschluss Nr. 617 vom 28. Juni 2016)

10Art. 37: Genehmigungsverfahren sistiert gemäss RB Nr. 724 vom 7. Juli 2009

11Art. 37 bis: Gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 20. Mai 2014 (genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 1180 vom 16. Dezember 2014)

2Für die Bewirtschaftung werden Verträge zwischen Kanton und Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen abgeschlossen.

3Zulässig sind neue standortgebundene Bauten und Anlagen, die für die land

–oder forstwirtschaftliche Nutzung des Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Na-turgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse dienen, wenn ein Standort ausserhalb der Trockenstandortzone nicht zumutbar ist. Wer-den Trockenwiesen und –weiden beeinträchtigt, sind E rsatzmassnahmen zu leis-ten.

4Für Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesrechts.Forstwirtschaftszone 12

1Die Forstwirtschaftszone umfasst Wald im Sinne der Forstgesetzgebung.

2In der Forstwirtschaftszone dürfen nur Bauten erstellt werden, welche der Nut-zung des Waldes dienen. Im Weiteren gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. 3 . Gestaltung Art. 38*(Aufgehoben)Bereich mit Nutzungsbeschränkung13Art. 38bis

1In Bereichen mit Nutzungsbeschränkungen werden im Generellen Gestaltungs-plan Einschränkungen der zonengemässen Nutzung oder besondere Auflagen für die Erhaltung und Nutzung von landschaftsprägenden Elementen, von Gebäuden und Anlagen oder von Aussenräumen festgelegt.

2Die spezifischen Nutzungsanordnungen gehen den Zonen

–und allgemeinen Bauvorschriften vor.

12Gemäss Art. 31 altes Baugesetz

13Art. 38 bis: Gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 3. Dezember 2014 (genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 247 vom 24. März 2015) Wertvolle Gebäude und Anlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.