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Art. 27

BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 20

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1Die Arbeitsplatzzone Vicrusch mit fakultativer Folgeplanung gliedert sich gemäss Generellem Gestaltungsplan ( GGP ) in einen Produktions

–und Dienstleistungsbereich sowie einen Produktions-, Dienstleistungs

–und Wohnbereich.

2Der Produktions

–und Dienstle istungsbereich gemäss GGP ist bestimmt für Pro-d uktions

–und Dienstleistungsbetriebe.

3Im Produktions -, Dienstleistungs

–und Wohnbereich gemäss GGP ist

–neben den Nutzungen gemäss Absatz 2 - im Umfang von maximal 5'840 m 2 anrechenbare Geschossfläche ( aGF )auch eine Wohnnutzung möglich. Diese Wohnnutzung steht dem jeweiligen Eigentümer von Parzelle 344 zu und kann mittels schriftlicher ( im Grundbuch anzumerkender)Vereinbarung auf beliebige andere Parzellen im Produktions- , Dienstleistungs

–und Wohnbereich übertragen werden. Die Wohnnut-zung inkl. Umschwung und Parkierung darf in der Projektion maximal 1/2 der im Produktions-, Dienstleistungs

–und Wohnbereich vorhandenen anrechenbaren Grundstückfläche (aGSF ) beanspruchen.

4Für die Realisierung von Gebäuden ausserhalb des im Generellen Gestaltungs-plans definierten "Baubereichs Hochbauten" gilt die Regelbauweise gemäss Zo-nenschema (Art. 13 ) .

5Die im Generellen Erschliessungsplan eingezeichnete "vorläufige Erschliessungs-strasse" innerhalb der Arbeitsplatzzon e Vicrusch mit fakultativer Folgeplanung dient vorbehältlich Absatz 6 lit. a als südliche Erschliessung des Q uartiers Ginellas.

6Bei Bedarf kann über die Arbeitsplatzzone Vicrusch ein Arealplan mit folgendem lnhalt erlassen werden: a )Im Arealplan kann die Linienführung der im Generellen Erschliessungsplan ein-gezeichneten "vorläufigen Erschliessungsstrasse" zwecks Optimierung der Nut-zung innerhalb der Arbeitsplatzzone Vicrusch geändert werden. Die besagte Er-schliessungsstrasse kann bei Bedarf beispielsweise an die südliche oder nördli-che Grenze der Arbeitsplatzzone Vicrusch verschoben werden. b )Der Arealplan kann im Interesse einer zweckmässigen Arbeitsplatznutzung den im Generellen Gestaltungsplan definierten Baubereich erweitern und/ oder neue Baubereiche vorsehen, wobei ( a ) die Grenz

–und Gebäudeabstände, die Längenmasse und der Zusammenbau mehrerer Baukörper nach architektonischen Kri-terien frei festgelegt werden können, ( b )die Gesamthöhe generell bis 18 Meter betragen und ( c ) von d er Einschränkung gemäss Absatz 3 Satz 3 abgewichen werden darf. Für die Ausscheidung derartiger Baubereiche gelten im Übrigen folgende Voraussetzungen:

–Es ist ein zweckmässiges Richtprojekt aufzuzeigen, welches die gesamte Ar-beitsplatzzone Vicrusch umfa sst und eine angemessene bauliche Dichte sowie eine ansprechende Gestaltung aufweist; - allfällige zusätzliche Einschränkungen von Grundeigentümern der unmitte l-bar angrenzenden Nachbarparzellen sind auf ein verträgliches Mass zu be-schränken und der Übergang von Arbeitsplatzzone zur Wohnzone optimal zugestalten; - der verkehrlichen Erschliessungssituation betreffend Individualverkehr, Langsamverkehr/Fusswegverbindung und der Parkierung ist angemessen Rechnung zu tragen.

7Technisch bedingte Dachaufbauten dürfen die gemäss Baugesetz oder Gestal-tungsplan zulässige Gesamthöhe überschreiten, soweit dies aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Gegenüber in der Bauzone lie-genden Grundstücken ausserhalb der Arbeitsplatzzone Vicrusch haben derartige Dachaufbauten einen um das Mass der Mehrhöhe erhöhten Grenzabstand einzu-halten, maximal aber 12 Meter.

8Soweit sich die Grundeigentümer nicht privatrechtlich über eine umfassende Neu-parzellierung der ganzen Arbeitsplatzzone Vicrusch zur Sc haffung zonengemäss nutzbarer Grundstücke inkl. Erschliessung einigen können, ist über die entspre-chenden Teilflächen eine Landumlegung durchzuführen.Arbeitsplatzzone6Art. 28

1Die Arbeitsplatzzone im Gebiet Farsch ist einerseits für touristische, andrerseits für industriell / gewerbliche Bauten und Anlagen bestimmt. Die Nutzungsdifferen-zierung erfolgt im Folgeplan.

2Die touristisch nutzbaren Flächen des Gebietes dienen der Erstellung von Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit touris tischen Nutzungen insbe s ondere de sGebietes Ruinaulta und damit zusammenhängender Projekte.

3Die industriell / gewerblich nutzbaren Flächen des Gebietes dienen der An siedlung von Betrieben des produzierenden und/oder verarbeitenden Gewerbes sowie des Dien stleitungsgewerbes. Zonenkonform sind industriell / gewerbliche Nutzungen, welche im Rahmen einer haushälterischen Nutzung der Landreserven arbeits-platzintensive und immissionsverträgliche Tätigkeiten mit einem nach haltigen wirtschaftl ichen Nutzen für die Gemeinde gewährleisten. 6Art. 28: Genehmigungsverfahren sistiert.

4Der Gemeindevorstand trifft die geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Mitbestimmung bei der Vermarktung der Grundstücke, insbeson-dere hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung des Gebietes und der Verkaufskondi-tionen. Er kann nötigenfalls die beschlossenen Massnahmen im Grundbuch an-merken lassen.

5Die weiteren Festlegun gen erfolgen im Rahmen eines Folgeplanes. Zone für EnergieverteilanlagenArt. 29

1Diese Zone ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die in Zusamm enhangmit der Energieverteilung stehen.Lager- und Materialumschlagszone 7Art. 30 1In der Lager- und Materialumschlagszone sind die Aufbereitung von Recycling stof-fen und den dazugehörigen Komponenten wie Sand und Kies sowie die vor übergehende Lagerung von Materialien und Gütern gestattet. Nicht zulässig ist das dau-ernde Lagern von umweltgefährdenden Stoffen und das dauernde Deponieren oder Zwischenlagern vonAbfällen. 2Einfriedungen sind zulässig, wenn sie unmittelbar dem Schutz von Materialien und Gütern dienen. Bauten und Anlagen sowie Überdachungen sind zulässig.Parkierungszone8Art. 31

1Die Parkierungszone umfasst Flächen, welche für das Parkieren von Fahrzeugen bestimmt sind. Parkhäuser sind unterirdisch oder als Unterniveaubaute zulässig. Andere Parkhäuser werden nur bewilligt, wenn hinreichende Vorschriften bezüg-lich Dimensionierung und Gestaltung vorliegen oder im Zuge der Projektierung er-lassen werden.

2Parkierungsanlagen, die das massgebende oder das tiefer gelegte Terrain überra-gen, sind so zu gestalten, dass sie sich gut in das Orts

–und Landschaftsbild einfügen. 7Art. 30: Nicht genehmigt gemäss RB Nr. 724 vom 7. Juli 2009.8Art. 31: Nichtbauzone gemäss RB Nr. 724 vom 7. Juli 2009.

PlatzzoneArt. 31bis*

1Die Platzzone dient als öffentlicher Freiraum innerhalb des Siedlun gsgebiets. Ne-ben Verkehrserschliessungsanlagen sind Bauten und Anlagen mit dieser Zweck-bestimmung zulässig (z.B. Parkanlagen, Spielplätze, Musikpavillons, Sitzgelegen-heiten, Sanitäranlagen). Unterirdisch sind überdies Tiefgaragen, Zivilschutzanla-gen und dergleichen statthaft.

2Bauvorhaben innerhalb der Platzzone und angrenzend an dieselbe sind besonders sorgfältig zu gestalten und durch die Gestaltungsberatung zu begleiten. Bereits bestehende Platzsituation sind qualitativ zu erhalten oder aufzuwerten.

3Die Lage und Ausdehnung der Platzzone darf unter Wahrung der konzeptionellen Vorgaben im Rahmen eines Arealplans geändert werden, wenn damit mindestens die gleichen siedlungsbaulichen Qualitäten erreicht werden. BahnhofzoneArt.32

1Die Bahnhofzone dient primär der Errichtung und dem Betrieb von bahneigenen Bauten und Anlagen. Für bahneigene Bauten und Anlagen gilt das Eisenbahnrecht.

2Sämtliche anderen Bauten und Anlagen unterstehen dem kommunalen Baurecht und den betroffenen übergeordneten Gesetzgebungen. Zulässig sind Ba uten für Wohnzwecke, für mässig störende Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe und Gastgewerbebetriebe. C.SchutzzonenGewässerraumzoneArt. 32bis *

1Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinne des Bundesrechts.

2Neue Bauten und Anlagen dürfen nur nach Massgabe des Bundesrechts errichtet werden. Der Gewässerraum ist nach Massgabe des Bundesrechts extensiv zu be-wirtschaften.

3Der Bestandessc hutz von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG. Solche Bauten dürfen unter den gleichen Voraus-setzungen zudem abgebrochen und wiederaufgebaut werden. Ausserhalb der Bauzone richtet sich der Bestandesschutz nach den Bestimmungen des Bundes-rechts.

4Bauten und Anlagen haben einen Abstand von mindestens 5 Metern beidseitig des Gewässers einzuhalten, welcher nur in begründeten Ausnahmef ällen unterschrit-ten werden kann.

5Vor der Erteilung von Baubewilligungen in Gewässerraumzonen ist bei Bauvorha-ben innerhalb der Bauzonen die zuständige kantonale Fachbehörde anzuhören. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist eine Zustimmung dieser F achbehörde erforderlich. D . Weitere ZonenSchrebergartenzoneArt. 33

1Die Schrebergartenzone umfasst Gärten, die der Nutzung für die Selbstversorgung vorbe halten sind.

2Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen eine Gartenordnung, welche du rch die Baubehörde genehmigt wird. Bauten und Anlagen, welche der genehmigten Gartenordnung entsprechen, bedürfen keiner Baubewilligung.KompostierzoneArt. 34

1Die Kompostierzone dient der Ablagerung und Bewirtschaftung von kompostierba-rem Material und den dafür notwendigen Kleinbauten und Anlagen. Die Gemeinde sorgt für einen geordneten Betrieb der Anlage.Zone für Sport- und Erholung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.