Art. 25
BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 19
1Die Industrie
–und Gewerbezone ist für Produktions
–und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2Es ist nur Wohnraum für Betriebsinhaber oder Personal gestattet, deren ständige Anwesenh eit im Betrieb unerlässlich ist, sowie für saisonale Arbeiterunterkünfte für Gewerbebetriebe.Industrie-Gewerbezone Farsch 5Art. 26
1Die Industrie -Gewerbezone Farsch ist bestimmt für die Ansiedlung gewerblicher und in dustrieller Betriebe.
2Nicht zulässig sind Bauten und Anlagen wie z.B. Einkaufszentren, Verteilzentren oder ähnliches. 3Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Arbeitsplatzzone. Insbesondere hat die Nutzung und Überbauung des Geb ietes nach Massgabe der Fol-geplanung für die Arbeitsplatzzone zu erfolgen. 5Art. 26: Genehmigungsverfahren s istiert gemäss RB Nr. 724 vom 7. Juli 2009. Für die Industrie-Gewerbezone Farsch gilt bis zur Genehmigung dieses Artikels weiterhin die Zonenbe-stimmung gemäss altem Baugesetz vom 28. Juni 1988:Industrie-Gewerbezone Farsch (Art. 25a altes Baugesetz)
1Die Industrie -Gewerbezone Farsch ist bestimmt für die Ansiedlung gewerbli cher und industrieller Betriebe, im Sinne der bisherigen Nutzung oder welche in Zusammenhang mit dem Standortstehen.
2Nicht zulässig sind Bauten und Anlagen wie z.B. Einkaufszentren, Verteilzentren u.ä., aber auch Nutzungen, die das Gebiet landschaftlich dominieren.
3Das östliche Teilgebiet ist von Bau ten möglichst frei zu halten. Anlagen sollen sich entsprechend dem Standort unterordnen.
4Für die Bewilligung von Bauvorhaben wird ein vom Gemeindevorstand genehmigtes Konzept ver-langt. Arbeitsplatzzone Vicrusch mit fakultativer Folgeplanung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.