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Art. 19 · Grenz- und Gebäudeabstand

BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 12

26(a)

- 35.0 m 6.0 m III

- -

IV

30(b) Lager- und Materialumschlagzone LM - - 20,0 m - 40,0 m 2,5 m IV 32 Bahnhofzone BH - - 14,0 m 10,0 + z m 35,0 m 2,5 m III KRG Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA - - - - - 2,5 m II / III 1) Die zulässige Gesamthöhe ausserhalb der Kernzone ergibt sich im geneigten Gelände aus der festgelegten Gesamthöhe und einem Zuschlag z, welcher der halben Höhendifferenz des massgeben-den Terrains gemessen bei den berg-und talseitigen, giebelseitigen Fassadenhöhe entspricht; maximaler Zuschlag z = 3 m. 2) Die zulässige F assadenhöhe ausserhalb der Kernzone ergibt sich im geneigten Gelände aus der festgelegten Fassadenhöhe und einem Zuschlag z, welcher der halben Höhendifferenz des massge-benden Terrains gemessen bei den berg-und talseitigen, traufseitigen Fassaden entspric ht; maximaler Zuschlag z = 3 m.3) (Aufgehoben). 4) Gemäss Umweltschutzgesetzgebung und Zuweisung im Zonenplan; Aufstufungen siehe Zonenplan 5) Betreffend AZ gilt für die Kernzone Art. 37a KRVO und für die übrigen Zonen vorläufig noch Art. 14 BauG. 6) Werden im Erdgeschoss auf mindestens 60% der realisierten Fläche (aGF) gewerbliche Nutzungen mit einer 3 m übersteigenden Hö he realisiert, so erhöhen sich die Fassadenhöhe traufseitig und die Gesamthöhe um diese Mehrhöhe (effektive Geschosshöhe EG minus 3m), maximal aber um 0.8 Meter. Bei Beanspruchung dieses Bonus ist die gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss im Grund-buch anzumerken und dauernd beizubehalten.

AusnützungszifferArt. 14

1Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschoss-flächen zur anrechenbaren Grundstücksflächeanrechenbare GeschossflächeAusnützungsziffer AZ =-------------------------------------anrechenbare Grundstücksfläche

2Die anrechenbare Geschossfläche setzt sich zusammen aus den Hauptnutz flä-chen, Verkehrsflächen und Konstruktionsflächen gemäss SIA Norm.Nicht ange-rechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1,60 m liegt, sowie Nebennutz-flächen und Funktionsflächen gemäss SIA Norm (vgl. dazu SIA Normen 416 und 421).

3Zur anrechenbaren Grundstückfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile mit Einschluss der Flächen der Hauszufahrten. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund- , Grob

–und Feinerschliessung. N utzungsübertragung

IIIIIIIIIIIIIIIIIVIVIIIIIIIVIVIIIII / III
19 Grenz- abstand Art.3.0 m3.0 m4,0 m4,0 m4,0 m6,0 m3,0 m3,0 m6.0 mAP2,5 m2,5 m2,5 m
Art. 1725.0 m25.0 m35,0 m25,0 m35,0 m35,0 m80,0 m80.0 m35.0 mAP40,0 m35,0 m-
16 Art. Fassadenhöhe traufseitig6) 10.40 m14.4 m10,0 + z m7,0 + z m10,0 + z m10,0 + z m---11,0 + z m--10,0 + z m-
Art. 166) 13.4 m17.4 m14.0 m11,0 m14,0 m14,0 m15,0 m15.0 m14,0 m, reine Gewerbe- bauten max. 18 m15,0 m-20,0 m14,0 m-
Max. Anteil Wohnen %-----40 %--Art. 27----
1.001.200,650,500,700,80--------
KZW3W2WM3GWM3IGZIGFAPVAELMBHZöBA
KernzoneKernzone Gewerbebereich (betreffend Voraussetzungen vgl. Art. 21 Abs. 6 BauG)Wohnzone 3Wohnzone 2Wohnmischzone 3Gewerbemischzone 3Industrie- und GewerbezoneIndustrie-Gewerbezone FarschArbeitsplatzzone Vicrusch mit fa- kultativer FolgeplanungArbeitsplatzzoneZone für EnergieverteilanlagenLager- und MaterialumschlagzoneBahnhofzoneZone für öffentliche Bauten und Anlagen
212222232425262728293032KRG

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