← BZO Thusis · Inhaltsverzeichnis

Art. 74 · Forstwirtschaftszone

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 29

Die Forstwirtschaftszone umfasst Wald im Sinne der Forstgesetzgebung und die zur Aufforstung vorgesehenen Flächen. Thusis, BauG Seite 23 Die Nutzung richtet sich nach der Forstgesetzgebung und den Bestimmungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Art. 74bis * Landschaftsschutzzone Die Landschaftsschutzzone umfasst Natur- und Kulturlandschaften von besonderer Schönheit und Eigenart. Die Erstellung von Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Abbauvorhaben, Materialablagerungen und andere bauliche Vorkehren, die dem Schutzzweck entgegenstehen, sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, soweit sie für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind und ein Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des übergeordneten Rechts erneuert, innerhalb des bestehenden Bauvolumens erweitert und nach Abbruch oder Zerstörung im bisherigen Umfang wieder aufgebaut werden. Für die Bewirtschaftung von Wald innerhalb von Landschaftsschutzzonen gelten die Bestimmungen der forstlichen Planung. Art. 74ter * Archäologiezone Die Archäologiezone umfasst alle bekannten archäologischen Fundstellen sowie Flächen auf denen mit grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind. Alle Bauvorhaben und Grabarbeiten (Leitungsgräben, Schächte etc.) sind der Gemeinde und dem Archäologischen Dienst vor der Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben. Die Behörde entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme des Archäologischen Dienstes über die notwendigen Auflagen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.