Art. 67 · Bauweise
BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 27
In der Regel gilt die offene Bauweise. Werden drei und mehr an sich selbständige Gebäude mit separatem Eingang zu einer baulichen Einheit vereinigt, liegt geschlossene Bauweise vor. Geschlossene Bauweise ist ausser in der Kernzone nur dort gestattet, wo dies in einem Gestaltungsplan vorgesehen ist. Bei geschlossener Bauweise wird der Abbruch eines Gebäudes nur bewilligt, wenn gleichzeitig die Bewilligung für einen Neubau erteilt wird oder die Nichtüberbauung der Parzelle im öffentlichen Interesse liegt. Baulücken, die durch Brand oder andere Elementarereignisse entstehen, sind innerhalb von drei Jahren zu schliessen. Art. 68 * Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: BGF AZ = ----- LF Die massgebende AZ ist im Zonenschema festgelegt; sie darf nicht überschritten werden. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich Treppen und Zwischengeschossen. Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1,90 m überschreitet. In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden liegen, sind Raumteile ohne Rücksicht auf die Nutzung anzurechnen, die mehr als 1,60 m über das gewachsene oder abgegrabene Terrain hinausragen. Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4,50 m wird pro 2,70 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Bruttogeschossfläche ermittelt. Nicht angerechnet werden: 1. zu Wohnungen gehörende Keller, Trockenräume sowie Waschküchen, Heizund Brennstofflagerräume sowie gewerbliche Lagerkeller; 2. Maschinenräume für Lift, Ventilations- und Klimaanlagen; 3. nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge (Garagen usw.); 4. Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; 5. offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen; Thusis, BauG Seite 21 6. offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; 7. Unbeheizte Wintergärten und verglaste Balkone. Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich den im Generellen Erschliessungsplan oder in einem Quartierplan über Landabzüge ausgeschiedenen Strassen- und Trottoirflächen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.