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Art. 47 · Kernzone / Allgemeines

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 19

Die Kernzone umfasst die im Zonenplan Altdorf und Neudorf als solche bezeichneten Flächen. Neu- und Umbauten in der Kernzone sind in Höhe, Lage, Stellung und Gliederung den benachbarten Einzelbauten und Gebäudegruppen anzupassen. In Bezug auf Bedachung, Material, Form und Farbgebung sind Neu- und Umbauten mit den benachbarten Gebäuden abzustimmen. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen sowie die Generellen Gestaltungspläne Altdorf und Neudorf. In der Kernzone sind neben Wohnbauten auch Bauten für Geschäfte, für das Gastgewerbe und für mässig störendes Kleingewerbe zulässig. Das Mass der Nutzung wird durch die in den Zonen- und Gestaltungsplänen bezeichneten, überbaubaren Flächen bestimmt. Art. 48 * Vorentscheid vgl. Art. 41 KRVO Vor Einreichung eines Baugesuches kann ein Vorentscheid über die Gestaltung eingeholt werden. Die Baubehörde prüft das Gesuch auf seine Übereinstimmung mit den Bauvorschriften, insbesondere aber im Hinblick auf den Ortsbildschutz. Fällt der Vorentscheid positiv aus, kann das Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Ein den Plänen des Vorentscheides entsprechendes Baugesuch darf aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht mehr abgewiesen werden. Lehnt die Baubehörde das Projekt im Vorentscheidungsverfahren aus Gründen des Ortsbildschutzes ab, ist dies dem Gesuchsteller mit begründetem, rekursfähigem Entscheid mitzuteilen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.