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Art. 32 · Wohnhygiene

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 15

Wohn-, Schlaf- und Dienstleistungsräume oder Räume, die dazu dienen, müssen in Mittel um 1/2 der Raumhöhe und mit mindestens einer Fassade vollständig über den Erdboden hinausragen. Schlitz- oder lichtschachtartige Terrainabgrabungen zur Freilegung der Fassade sind nicht zulässig. Räume, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, haben eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufzuweisen. Art. 33 * Energie-Haushalt Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, wenn sie in energetischer Hinsicht den geltenden Vorschriften entsprechen. Es gilt Art. 82 Abs. 3 KRG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.