Art. 30 · Strassennamen
BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 14
Der Gemeinderat entscheidet über die Benennung aller öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Plätze. Berechtigten Wünschen der Anstösser ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 2.4. Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen Art. 31 * Ausführungen von Bauten und Anlagen, Grundsatz Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten schweizerischen Regeln der Baukunde und nach den einschlägigen Normen zu erstellen. Zudem soll den bauphysikalischen und ökologischen Erkenntnissen entsprechend Rechnung getragen werden. Thusis, BauG Seite 8 Bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, sind bei Umbauten und Renovationen den geltenden Vorschriften anzupassen, soweit dies technisch möglich und für den Eigentümer zumutbar ist. vgl. Art. 79 Abs, 1 und 2 KRG
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