← BZO Zollikofen · Inhaltsverzeichnis

Art. 721.1 · Baureglement

BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 3 · Original-PDF

721.1

4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES II und in den im Zonenplan mit «Aufstufung Lärmempfindlichkeitsstufe II auf III» bezeichneten Gebieten die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III.

1In den Mischzonen sind Wohnnutzungen und der Wohnnutzung gleichgestellte Nutzungen sowie mässig störende Betriebe zugelassen. Mischzonen (Wohnen und Arbeiten) M2, M3, M4, MZ

2Erotik- oder ähnliche Betriebe sind in den M2, M3, M4 und MZ sowie in besonderen baurechtlichen Ordnungen, in denen eine gemischte Nutzung im Sinne von Absatz 1 vorgesehen ist, nicht zugelassen.

3In der MZ sind überdies Geschäftsbauten, Läden, Quartiereinkaufszentren und nicht wesentlich störende Arbeitsaktivitäten zugelassen. Ausser im Erdgeschoss bzw. Strassengeschoss gegen die Bernstrasse können, soweit die lärmbezogenen Verkehrsimmissionen dies erlauben, auch Wohnungen erstellt werden.

4Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III.

1Die Arbeitszonen A1, A2 und A3 sind Arbeitsaktivitäten vorbehalten. An Werkstätten oder ähnliche Bearbeitungsnutzungen gebundene kleinere Laden- oder Ausstellungsräume sowie einzelne Fachmarktnutzungen bis maximal einer Verkaufsfläche von 500 m2 sind gestattet. Arbeitszonen A1, A2, A3

2Bei Inkrafttreten dieses Reglementes vorhandene Verkaufsnutzungen können erneuert und die bestehende Verkaufsfläche bis 20 % erweitert werden.

3Wohnungen für das aus betrieblichen Gründen an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt ist.

4In den Arbeitszonen A3 östlich der SBB-Bahnlinie gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES IV.

5In den übrigen Arbeitszonen gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III. 721.1

3OK EG-Boden tiefer liegt als das massgebende Terrain: im Mittel weniger als 1,2 m plus dasjenige Mass, um das OK EG Boden unter dem massgebenden Terrain liegt, maximal jedoch 80 cm5, wobei Abgrabungen6 für Hauseingänge und Garageneinfahrten nicht berücksichtigt werden; b Dachgeschoss: Kniestockhöhe weniger als 1,35 m beträgt; c Attikageschoss: 3 die Geschosshöhe7 maximal 3,3 m beträgt und 3 die Geschossfläche maximal 65 Prozent des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt und 3 auf mindestens einer Seite um 3 m zurückversetzt ist und 3 nur von Kaminen und von technisch bedingten Dachaufbauten überragt wird. Für technisch bedingte Dachaufbauten gilt zudem:

3Höhe über OK Attikageschoss: maximal 1,5 m

3Rückversetzung von der darunterliegenden Attikafassade: mindestens 1,2 m 721.1

5Bei Gesamterneuerungen, die mehrere Bauten oder Grundstücke umfassen und zu einer besseren ortsbaulichen Situation führen sowie eine hochwertige Bau- und Aussenraumgestaltung sicherstellen, kann von der bisherigen Quartierstruktur abgewichen werden, wobei die folgenden baupolizeilichen Masse gelten: a in der Q2 diejenigen der W2; b in der Q3 diejenigen der W3; c in der Q4 diejenigen der W4. Nutzungsbeschränkung Landschaftsbild

In den im Zonenplan mit «Nutzungsbeschränkung Landschaftsbild» überlagerten Wohnzonen dürfen Bauten, Anlagen und Vorkehrungen nur oberhalb der Hangkante erstellt werden. Bauten, die vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen und deren Zugänge ausserhalb des mit einer Nutzungsbeschränkung belegten Gebietes liegen, sind zugelassen.

3. Zonen für öffentliche Nutzungen und Zonen für Sport- und Freizeitanlagen 721.1 Bezeichnung Zweck Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ES Bildung, Sport, Internat, Zivilschutzanlage ZöN 5 Molkereischule Bildung, Verwaltung, Internat ZöN 7 Hochschule für Landwirtschaft Verwaltung, Kultus, Friedhof mit Bestattungshalle, Erziehung, Bildung ZöN 9 Reformierte Kirche, Friedhof, Gemeindeverwaltung ZöN 11 Kirchgemeindehaus Bildung, Sport, Jugend, Verwaltung, Mehrzwecknutzungen ZöN 12 Schule Oberdorf Schule, Mehrzweckhalle, Sport ZöN 13 Sekundarschulhaus Bildung, Verwaltung, Internat, Tagungseinrichtungen ZöN 14 Blindenschulheim, Katholische Kirche Bildung, Verwaltung, Internat ZöN 15 EHB Schäferei Bildung, Sport und Freizeit, Mehrzweckhalle, Schutzraum ZöN 16 Geisshubel ZöN 17 Freizeithaus und -anlagen Zweckgebundene Erneuerung und Erweiterung der vorhandenen Anlagen. Bauliche Veränderungen haben der Siedlungsrandsituation, dem Übergang zum angrenzenden Siedlungsgebiet und dem Bezug zur landwirtschaftlichen Umgebung Rechnung zu tragen. kA und gA: 6,0 m Fh tr: 11,0 m GH: 13,5 m III Zweckgebundene Erneuerung und Erweiterung der vorhandenen Anlage. Bauliche Veränderungen haben dem Gesamtcharakter der vorhandenen Bebauung und der landwirtschaftlichen Umgebung Rechnung zu tragen. kA und gA: 6,0 m Fh tr: 14,0 m GH: 16,5 m III Zweckgebundene Erneuerung und Erweiterung der vorhandenen Anlage. Baupolizeiliche Masse: ý Friedhof: kA und gA: 4,0 m Fh tr: 7,8 m GH: 10,3 m ý Verwaltung: kA und gA: 5,0 m Fh tr: 11,0 m GH: 13,5 m II II Zweckgebundene Erneuerung und Erweiterung der vorhandenen Anlage. kA und gA: 6,0 m Fh tr: 14,0 m GH: 16,5 m II Zweckgebundene Erneuerung und Erweiterung der vorhandenen Anlage. kA und gA: 6,0 m Fh tr: 14,0 m GH: 16,5 m II Zweckgebundene Erneuerung und Erweiterung der vorhandenen Anlage. Neubauten und bauliche Veränderungen haben sich in den Rahmen der vorhandenen Bebauung einzuordnen. kA und gA: 6,0 m Fh tr: 14,0 m GH: 16,5 m II Zweckgebundene Erneuerung und Erweiterung der vorhandenen Anlagen des Hochschulinstituts für Berufsbildung haben sich in die vorhandene Bebauung einzuordnen. Die vorhandene Grünanlage im Umkreis von 20 Meter um das Biotop ist zu erhalten. kA und gA: 6,0 m Fh tr: 14,0 m GH: 16,5 m II Zweckgebundene Erneuerung und Erweiterung der vorhandenen Anlagen. kA und gA: 6,0 m Fh tr: 14,0 m GH: 16,5 m II III Bildung, Kultus Zweckgebundene Erneuerung und Erweiterung der bestehenden Anlage im Rahmen der Vorschriften der Wohnzone W2. Freizeit Erstellen eines Freizeithauses und damit verbundene Gestaltung der Aussenflächen. Bauliche Massnahmen haben sich hinsichtlich Abmessung und Gestaltung in die vorhandene Landschaft einzuordnen. Es gelten die Vorschriften der Mischzone M2. Die Zufahrt zur ZPP Kompostaufbereitungsanlage Meielen im Bereich der ZöN bleibt gewährleistet. 721.1 ý Es muss mindestens eine grössere Spielfläche für die gesamte Zone mit Planungspflicht mit Zutrittsrecht für alle hier ansässigen Bewohner und Bewohnerinnen realisiert werden. ý Die Aussenräume sind in öffentliche, gemeinschaftliche und private Bereiche zu gliedern und entsprechend auszubilden 721.1 ý Bestehende Bauten können im Rahmen des vorhandenen Volumens voll genutzt werden. ý Für Neubauten gelten die Grenzabstände gemäss Mischzone M3. Abschnitt E3: ý VG: 4 ý Fh tr: 14,3 m; GH: 16,8 m ý GFo: 5'500 m2; 721.1 ý Minimierung der Bodenversiegelung ý Vernetzung der Grünräume ý Verwendung einheimischer, standortgerechter Pflanzen ý Die Art der Oberflächenentwässerung, soweit geologisch mit verhältnismässigem Aufwand möglich ý Die grössere Spielfläche nach BauV kann im Abschnitt H2 realisiert werden. Im Bereich gegen die Fellenbergstrasse muss die Schlittelmöglichkeit erhalten bleiben. 721.1 ý Beim heutigen Stand der Nutzung und Bebauung auf dem benachbarten Fenaco-Areal erfolgt die Zufahrt zu den Abschnitten A und B von Süden her. Spätere Zufahrtsmöglichkeiten von Osten her über das FenacoAreal bleiben vorbehalten. ý Die maximale Parkplatzzahl beträgt 300; die Parzelle Nr. 1687 (Anicom) ist hiervon ausgenommen. Fussgängerinnen und Fussgänger und Radfahrer: ý Neubauten in den Abschnitten I1 dürfen nur zusammen mit einer finanziell und rechtlich gesicherten, direkten Verbindung zum Bahnhof Zollikofen bewilligt werden.

1Planungszweck: Erstellung und Betreibung einer Kompostaufbereitungsanlage. ZPP J «Kompostaufbereitungsanlage Meielen»26 721.1 ý Bestehende Bauten können im Rahmen des vorhandenen Volumens genutzt und ausgebaut werden. In den einzelnen Abschnitten gelten zusätzlich folgende Nutzungsbestimmungen: Abschnitt L1: ý Es sind 11'000 m2 GFo für Neubauten zugelassen. ý Das Gebäude Schützenstrasse Nr. 10 kann mit der vorhandenen Breite und Höhe um 16 m nach Osten erweitert werden. ý Neubauten westlich vom Gebäude Schützenstrasse Nr. 10 und nördlich vom Gebäude Molkereistrasse Nr. 21 (Laborgebäude) gilt eine Fassadenhöhe traufseitig Fh tr von 12 m. Im Übergangsbereich zum Gebäude Molkereistrasse Nr. 21 ist die Fassadenhöhe traufseitig Fh tr von Neubauten auf die Traufhöhe des Gebäudes Nr. 21 beschränkt. Abschnitt L2: ý Das Gebäude Molkereistr. Nr. 25 kann durch einen Neubau mit gleicher Länge und Breite ersetzt werden. Er darf die Traufhöhe des Hauptgebäudes Molkereistr. Nr. 23 nicht überschreiten. Abschnitt L3: ý Es sind 69400 m2 GFo für Neubauten zugelassen. ý Bei einem Neubau südlich vom Gebäude Molkereistrasse Nr. 20 gegen die Wahlen-Allee sind 2 VG ohne Attika gestattet. Es gilt eine Gebäudehöhe von 7,8 m. ý Für Neubauten westlich vom Gebäude Molkereistr. Nr. 18 gilt eine Gebäudehöhe von 12 m.

4Lärmempfindlichkeitsstufe ý Gesamte ZPP: ES III. 721.1 ý Der zusätzlich nötige Parkplatzbedarf für Neubauten ist unterirdisch zu realisieren. Davon ausgenommen sind Besucher und Kundenparkplätze; sie können auch oberirdisch erstellt werden. ý Die Bereiche der Rüttistrasse und Molkereistrasse innerhalb der ZPP sind so zu gestalten, dass ein ungefährdetes Nebeneinander der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden möglich ist. 721.1 Terrains müssen den aktuellen Sicherheitsnormen entsprechen. Die Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer der Schlittelpiste sowie der Langsamverkehrsverbindung muss gewährleistet sein. 721.1 und gestützt auf die Empfehlung einer Fachberatung29 im Umfang von max. 10 Prozent der GFo erweitert werden. Eine solche Erweiterung bedingt keinen Nutzungstransfer und hat keinen Einfluss auf die GFo auf anderen Parzellen. 721.1 f die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge.

3Die Vorschriften über die Bau- und Nutzungsbeschränkungen nach Kapitel V bleiben vorbehalten. Offene Bauweise

1Im ganzen Gemeindegebiet gilt, wo nichts anderes bestimmt ist, die offene Bauweise32. 721.1

4Zum Schutz der historischen Bausubstanz gelten die folgenden weitergehenden Bestimmungen: a In Ortsbildschutzgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern sind Dachaufbauten gemäss Absatz 1 Bst. b und c nur auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig. Ihre Gesamtlänge darf 33 % der Fassadenlänge des obersten Geschosses nicht überschreiten. b Bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern, die Bestandteil einer Baugruppe sind (K-Objekte), sind Dacheinschnitte nicht zulässig.

5Die Belichtung von Familienwohnungen ausschliesslich mit Dachflächenfenstern ist unzulässig. Wenigstens die Wohn- und Kinderzimmer sind mit einem senkrechten Fenster zu belichten, dessen Fläche mindestens 50 Prozent der nach kantonalem Recht verlangten minimalen Fensterfläche ausmacht33. 721.1

3Längs von Kantons- und Gemeindestrassen haben Fremdreklamen einen Abstand von ca. 100 m (gleich- oder wechselseitig) zwischen den einzelnen Standorten einzuhalten.

4Pro Standort ist eine Fremdreklamefläche von max. 7 m2 zugelassen.

5Wo ein Strassen-Farbkonzept besteht sind die Plakatträger diesem anzupassen. Unterhalt

Reklamen und ihre Anlagen sind vom Bewilligungsnehmer und der Bewilligungsnehmerin ordnungsgemäss zu unterhalten. 721.1 c Nicht zum Anschluss an das gemeinsame Heizwerk verpflichtet sind Gebäude gemäss den Bestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung.36 Lichtemmissionen

1Störende Beleuchtungen sind nicht zulässig.

2Leuchtende Reklamen, die Beleuchtung von Reklamen sowie beleuchtete Schaufenster sind ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, zu dimmen, resp. wenn zur Verhinderung einer Störung erforderlich, auszuschalten. Während Öffnungszeiten innerhalb dieses Zeitraums sind die genannten Beleuchtungen zulässig.

3Der Betrieb von himmelwärts abstrahlenden stationären oder mobilen Beleuchtungsanlagen wie z.B. Skybeamern ist nicht zulässig. Die Baubewilligungsbehörde kann befristet Ausnahmen bewilligen.

4Aussenbeleuchtungen sind nur zulässig, wenn durch eine entsprechende Ausrichtung sowie Abschirmung sichergestellt wird, dass nur der erforderliche Bereich beleuchtet wird. Die Stärke der Beleuchtung darf das zur Erreichung ihres Zwecks notwendige Mass nicht übersteigen. Die Zeitdauer der Beleuchtung ist auf die zur Zweckerreichung notwendige Dauer zu beschränken (z.B. durch Zeitschaltung, Bewegungsmelder).

5Weihnachtsbeleuchtungen sind ausschliesslich in der Zeit zwischen Mitte November und Ende Januar gestattet. Gewässerraum

1Der Gewässerraum37 ist im Zonenplan festgelegt.38

2Im Gewässerraum sind nur Bauten und Anlagen zugelassen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

3Die Erhaltungszone Schloss Reichenbach sowie der im Ortsbildschutzgebiet liegende Teil der ÜO Graben gilt als dicht überbaut im Sinne von Art. 41a Abs. 4 GSchV39.

4Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.

V. Bau- und Nutzungsbeschränkungen

10. Pflege der Kulturlandschaft und der naturnahen Landschaft, Naturgefahren

1Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft gesetzte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler. Sie sind im Zonenplan hinweisend dargestellt. Baudenkmäler und Ortsbildschutzgebiete

36Art. 16 KEnG.

37Der Gewässerraum gewährleistet die natürliche Funktion der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung.

38Bei eingedolten Gewässern sind Gesuche für Bauten und Anlagen innerhalb von 15 Metern ab Mittelachse dem Tiefbauamt vorzulegen. Das Tiefbauamt entscheidet, ob eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Artikel 48 WBG nötig ist.

39Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201). 721.1

11. Schutz der naturnahen Landschaft

1Die im Zonenplan als Festlegung bezeichneten Landschaftsschongebiete bezwecken die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart, Schönheit und Erholungswert, insbesondere von exponierten Lagen und intakten Ortsbildern. Landschaftsschongebiete Bühlikofen und Rütti 721.1

3Eingriffe, welche Schutzgebiete beeinträchtigen können, sind unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung nicht gestattet.

4Die Gemeinde informiert die direkt betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über die zu beachtenden Vorschriften und Massnahmen.

1Pflanzen, welche Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder die biologische Vielfalt bedrohen können, dürfen nicht freigesetzt werden. Bekämpfung von Neophyten 721.1

2Wird mit der vorliegenden baurechtlichen Grundordnung der Perimeter einer bisherigen ZPP durch eine andere Zone ganz oder teilweise abgelöst, gilt eine gestützt auf die jeweilige ZPP erlassene Überbauungsordnung in demselben Umfang als ganz oder teilweise aufgehoben.

VIII. Anhänge

1. ANHANG 1: Grafische Darstellungen und Definitionen 721.1 a gegenüber Bauten auf demselben Grundstück; b mit Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten.

4Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baubewilligungsbehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen51 überschritten würden.

5Der ordentliche reglementarische Gebäudeabstand darf durch die Einräumung von Näherbaurechten um bis zu 25 Prozent reduziert werden. Die Einhaltung gesundheitspolizeilicher Bestimmungen sowie die Vorschriften betreffend Brandsicherheit bleiben vorbehalten. 721.1

3. ANHANG 3: Verweis auf übergeordnetes Recht Die Vorschriften des Bundes und des Kantons können unter folgenden Internetadressen heruntergeladen werden:

Bundesrecht: http://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematischesammlung.html

Kantonsrecht: https://www.belex.sites.be.ch

Im Zusammenhang mit Bauvorhaben sind sowohl im Bundes- als auch im Kantonsrecht 3 insbesondere die Vorschriften in den Kapiteln 4 (dort wiederum Kultur mit Natur- und Heimatschutz), 7 (Bauwesen, öffentliche Werke, Energie, Verkehr) sowie 8 (Gesundheit, dort wiederum Umweltschutz) von Bedeutung.

4. ANHANG 4: Abkürzungen

A Arbeitszone

AGR Amt für Gemeinden und Raumordnung

BauG Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BSG 721.0)

BauV Bauverordnung vom 6. März 1985 (BSG 721.1)

BewD Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (BSG 725.1)

BMBV Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2011 (BSG 721.3)

BR Baureglement

BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung

Bst. Buchstabe

EG ZGB Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Mai 1911 (BSG 211.1)

ES Empfindlichkeitsstufe nach LSV

Fh Fassadenhöhe

Fh tr Fassadenhöhe traufseitig

GFZ Geschossflächenziffer

GFZo Geschossflächenziffer oberirdisch

gA Grosser Grenzabstand

GH Gesamthöhe

GL Gebäudelänge

GschG Gewässerschutzgesetz

GZ Grünflächenziffer

IVS Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz

KEnG Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (BSG 741.1)

KEnV Kantonale Energieverordnung vom 13. Januar 2003 (BSG 741.111)

kA Kleiner Grenzabstand

KoG Koordinationsgesetz vom 9. Juni 1994 (BSG

KWaG Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11)

KWaV Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (BSG 921.111)

LSV Eidgenössische Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)

L Landwirtschaftszone

OK Oberkant

OLK Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder 721.1

RPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700)

RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)

SG Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (BSG 732.11)

SFG Gesetz über See- und Flussufer vom 6. Juni 1982 (BSG 704.1)

SFV Verordnung über See- und Flussufer vom 29. Juni 1983 (BSG 704.111)

SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

SV Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (BSG 732.111.19)

ÜO Überbauungsordnung

USG Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)

VSS Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute

VG Vollgeschoss

WBG Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (BSG 751.11)

WBV Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (BSG 751.11)

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)

ZöN Zone für öffentliche Nutzungen

ZPP Zone mit Planungspflicht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.