Art. 06.03.23 · Revisionsdatum
BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 74 · Original-PDF
06.03.23 Revisionsdatum: Index: | tefan Sütter Schema Die Richtigkeit dieser Angaben ist bescheinigt: GENEHMIGT durch das Amt für zolikofen,
25, Mai 2023 Gemeinden und Raumordnung am: 16. AUG. 2023
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Gemeindeschreiber efan dl Objekt Nr.: 2016.14 Objekt: Bärenareal Bernstrasse 99 Zollikofen Atelier 5 Bern GENEHMIGUNG
Einwohnergemeinde Zollikofen ZPP N «Webergut», Änderung Baureglement zur Teil-UeO «Webergut Nord» im gemischt-geringfügigen Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV
Auszug Baureglement
Die Planung besteht aus:
–Änderung Baureglement
weitere Unterlagen:
–Erläuterungsbericht
rot = Änderungen Baureglement
April 2024 Aufträge aktuell\Zollikofen\UeO Webergut 07125\ 4_Resultate\05_BRÄnderung\07125_BRA _240409_GE W\hw,cb ecoptima · Spitalgasse 34 · Postfach · 3001 Bern · Telefon 031 310 50 80 · Fax 031 310 50 81 · www.ecoptima.ch · info@ecoptima.ch Gemeinde Zollikofen ecoptima ZPP N «Webergut» Änderung Baureglement Art. 30 ZPP N «Webergut»
1Planungszweck:
–Realisierung einer unter Berücksichtigung der Lage am Siedlungsrand angemessen baulich verdichteten Überbauung.
–Schrittweise und bedarfsgerechte Umstrukturierung von Arbeits- zu Wohnnutzung.
–Sicherung einer guten Einordnung in den ortsbaulichen Kontext in jedem Zwischen- und im Endzustand.
–Die Ermöglichung von Teilüberbauungsordnungen mit einer minimalen Grösse von 1'500 m2 unter der Bedingung eines gesamtheitlichen, vom Gemeinderat verabschiedeten Bebauungskonzepts.
2Art der Nutzung:
–Mischnutzung entsprechend den Bestimmungen über die Mischzonen (Art. 4).
3Mass der Nutzung:
–GFZo für Neubauten 1.4. Auf der Basis eines gesamtheitlichen Bebauungskonzepts sind Nutzungsübertragungen zwischen Teilüberbauungsordnungen zulässig.
–Für Neubauten 6 VG ohne Attikageschoss. Einzelne ortsbauliche Akzente bis 8 VG ohne Attikageschoss sind zulässig.
–Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Baureglements bestehende Bauten können erneuert, im Rahmen der Mischzonenvorschriften umgenutzt und gestützt auf die Empfehlung einer Fachberatung1 im Umfang von max. 10 Prozent der GFo erweitert werden. Eine solche Erweiterung bedingt keinen Nutzungstransfer und hat keinen Einfluss auf die GFo auf anderen Parzellen.
4Lärmempfindlichkeitsstufe:
–ES III
5Gestaltungsgrundsätze:
–Neubauten haben sich an das bestehende rechtwinklige Siedlungsmuster zu halten, wobei die Webergutstrasse die Richtung der Bauten vorgibt.
–Die Bauvolumen und die Setzung der Neubauten sind einerseits auf die bestehenden Bauten und auf den Übergang zur offenen Landschaft abzustimmen, andererseits sind dabei mögliche weitere Bauetappen zu berücksichtigen.
–Die Umgebung von neuen Wohnbauten ist als gemeinschaftlicher Aussenraum zu konzipieren.
–Bei der Erstellung von Neubauten ist das Terrain so zu gestalten, dass es sich dem ursprünglichen Terrainverlauf annähert. Entlang der Kirchlindachstrasse ist eine Angleichung des Terrains an das Strassenniveau anzustreben. Entsprechende Aufschüttungen haben keine Reduktion der Geschosszahl zur Folge. Die Höhenmasse werden im Rahmen der Überbauungsordnung festgelegt.
–Werden in bestehenden Bauten neue Wohnungen erstellt, ist einer der Wohnnutzung entsprechenden Umgebungsgestaltung besondere Beachtung zu schenken.
1 vgl. Art. 48 GBR. Gemeinde Zollikofen ecoptima ZPP N «Webergut» Änderung Baureglement
6Erschliessungsgrundsätze:
–Die Erschliessung der Neubauten erfolgt über den bestehenden Anschluss der Webergutstrasse an die Kirchlindachstrasse.
–Einzelne oberirdische Besucher- und/oder Kundenabstellplätze können direkt ab der Kirchlindachstrasse erschlossen werden. Zugunsten einer flächeneffizienteren Anlieferung ist die Wegfahrt über die angrenzende Arbeitszone zulässig.
–Die Parkierung für die Neubauten ist mit Ausnahme der Besucherparkplätze unterirdisch sowie möglichst gemeinsam zu lösen.
7Verfahren zur Qualitätssicherung:
–Zur Sicherung der ortsbaulichen Qualität erlässt der Gemeinderat spätestens zusammen mit dem Beschluss der ersten Teilüberbauungsordnung über den gesamten Wirkungsbereich der ZPP ein Bebauungskonzept. Dieses hat eine hohe Wohnqualität und eine gesamtheitliche Aussenraumgestaltung mit einer grösseren Spielfläche sicherzustellen und die kurz-, mittel- und langfristig angestrebte bauliche Entwicklung aufzuzeigen.
8Energie:
–Für die einzelnen Teilüberbauungsordnungen ist ein gemeinsames Heizwerk zu erstellen. Gemeinsame Heizwerke für mehrere Teilüberbauungsordnungen sind zu prüfen.
–Die Anschlusspflicht richtet sich nach Art. 49.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.