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Art. 54 · Aufhebung bestehender Vorschriften, Übergangsbestimmungen

BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 3 · Original-PDF

65 Genehmigungsvermerke 2 3 Zum Einstieg Lesehilfe Der Kommentar in der linken Spalte des Baureglementes dient der Verständlichkeit, erläutert Begriffe und liefert die notwendigen Hinweise auf andere Artikel, Erlasse oder Grundlagen. Abstimmung unter den Gemeinden Bremgarten, Kirchlindach und Wohlen Die genannten Gemeinden beabsichtigen, ihre Baureglemente aufeinander abzustimmen. Ausnahme aufgrund der unterschiedlichen Siedlungsgefüge bilden die Nutzungszonen. Nicht alles ist regelbar Das Baureglement regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum, um z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das Baureglement bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungsqualität und die architektonische Qualität gewährleistet sind. Wichtige Erläuterungen zu diesem Reglement

a.Baurechtliche Grundordnung: Zonenplan und Baureglement Das Baureglement mit den drei Zonenplänen Ost, Mitte, West, dem Zonenplan Naturgefahren und den Plänen zur Waldfeststellung bilden die baurechtliche Grundordnung für das gesamte Gemeindegebiet. Abweichende Regelungen können in Überbauungsordnungen festgelegt werden.

b.Übergeordnetes Recht Das übergeordnete Recht ist vorbehalten. Auf wichtig erachtete Bestimmungen wird jeweils in der Kommentarspalte hingewiesen. Auch wenn das private Baurecht vom öffentlichen weitgehend verdrängt worden ist, bleibt es selbstständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere die zivilrechtlichen Bau- und Pfl anzvorschriften von Bedeutung.

c.Uferschutzplanung Wohlensee Das Bauen im unmittelbaren Uferbereich ist in der Überbauungsordnung «Uferschutzplanung Wohlensee» abschliessend geregelt. Die Gemeinden leisten einen Beitrag zur Harmonisierung der Baugesetzgebung in der Region Bern und verstärken die Zusammenarbeit in der Raumentwicklung. Längerfristig ist eine Zusammenlegung der Baupolizei vorgesehen. Ziel ist eine effiziente und professionelle Abwicklung der Baubewilligungsverfahren. Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Bereits die Wahl des Architekten hat einen wichtigen Einfluss auf ein qualitätsvolles Endresultat. Ein sorgfältiger Einbezug der umgebenden Landschaft sollte selbstverständlich sein. Bestehende Inventare, das räumliche Entwicklungskonzept und die Richtpläne der Gemeinde sowie weitere Grundlagen müssen berücksichtigt werden. Die Planungsinstrumente sind sowohl für Behörden als auch für die einzelnen EigentümerInnen verbindlich (allgemeinverbindlich). Die vorliegenden Regelungen sind einzuhalten. Das übergeordnete Recht des Bundes betrifft insbesondere die Gesetzgebung zu Umwelt- und Heimatschutz sowie die Raumplanung, aber auch jene des alters- und behindertengerechten Bauens. Auch das übergeordnete kantonale Recht kann sehr konkrete Vorgaben enthalten, wie z.B. die minimale lichte Höhe von Wohn- und Arbeitsräumen von 2.30 m im Art. 67 BauV. 4 5 d. Baubewilligung Das Baubewilligungsverfahren ist im übergeordneten Recht, insbesondere im Baubewilligungsdekret, abschliessend geregelt.

e.Beratung durch die Gemeinde Die Mitarbeitenden des Departementes Bau und Planung beraten Sie gerne in allen Fragen des Bauens und freuen sich auf eine frühzeitige Kontaktaufnahme. Es besteht die Möglichkeit Voranfragen einzureichen.

f.Besitzstandsgarantie Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. Diese ist im übergeordneten Recht geregelt: Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und - soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird - auch umgebaut oder erweitert werden.

g.Zuständigkeit Die Zuständigkeiten sind im übergeordneten Recht sowie im Organisationsreglement der Gemeinde Wohlen geregelt. Baubewilligungspflicht siehe Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 1 Abs. 1 und 3 BauG; Art. 4 ff. BewD; Weisung «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1 Abs. 3 Bst. b bb BauG» (BSIG Nr. 7/725.1/1.1)h Das Departement Bau und Planung steht bei Fragen gerne zur Verfügung: Telefon 031 828 81 63, E-Mail: bau.planung@wohlen-be.ch siehe Art. 3 BauG und Art. 82 BauG 6 7 A Nutzungszonen Art. 54 Aufhebung bestehender Vorschriften, Übergangsbestimmungen

1Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben (inkl. allfällig späterer Änderungen): Baureglement und Zonenplan vom 02.11.1994 Ortsbildschutzplan vom 02.11.1994 Schutzzonenplan Landschaft vom 02.11.1994 Baulinienplan Kappelenfeld und Unterdettigen RRB Nr. 8840 18.12.1962 Baulinienplan Unterdettigengem. RRB Nr. 9183 29.12.1970 Baulinienplan Talmatt-Herrenschwanden gem. RRB 19.10.1971 Baulinienplan Kappelenfeld und Unterdettigen RRB Nr. 8840 18.12.1962 Baulinienplan Bennenbodenrain RRB Nr. 5412 28.07.1964 Baulinienplan Hinterkappelen-Bennenboden gem. RRB Nr. 4601 22.06.1965 Baulinienplanabänderung v. RRB Nr. 5412 RRB Nr.1897 17.03.1967 Baulinienplan Diverse RRB Nr. 4324 07.07.1967 Baulinienplanänderung Bethlehem-Wohlen-Frieswil v. Nr. 8840 RRB 18.03.1981 Baulinienplan Uettligenstrasse RRB 19.02.1959 Baulinienplan Uettligenstrasse RRB 19.02.1959 Baulinienplan Hauptstrasse RRB 21.12.1962 Baulinienplan Oberwohlenstrasse RRB Nr. 7691 05.11.1963 Baulinienplan Bäumlisacker RRB Nr. 5168 13.07.1965 Baulinienplan Wohlen-Uettligen RRB 16.02.1981 Baulinienplan Wohlen-Uettligen RRB 19.02.1959 Baulinienplan Säriswilstrasse-Meikirchstrasse RRB Nr. 6365 28.10.1960 Strassen und Baulinienplan Weissenstein RRB 19.02.1963 Strassen und Baulinienplan Wohlen- Säriswil- Ortschwabenstrasse RRB Nr. 6961 02.10.1964 Strassenkorrektion mit Baulinien Uettligen RRB Nr. 3988 28.05.1965 Baulinienplan Säriswil RRB Nr. 1235 19.02.1963 Strassenkorrektion mit Baulinien Salvisberg gem. RRB 19.02.1963 Baulinienplan Innerberg gem. RRB Nr. 7740 07.11.1963 Baulinienplan Innerberg gem. RRB Nr. 7990 29.11.1966 Im Weiteren sind alle Pläne und Vorschriften welche dieser Grundordnung widersprechen aufgehoben. Ausgenommen sind Pläne und Vorschriften die 64 65 in Zusammenhang mit einer Überbauungsordnung stehen.

2Baugesuche, die beim Inkrafttreten dieses Reglementes bereits hängig waren, werden noch nach altem Recht beurteilt. Vorbehalten bleibt die Einsprachebefugnis der Behörden gemäss Art. 37 BauG sowie der Erlass einer Planungszone nach Art. 62 BauG. Im Übrigen gilt Art. 36 BauG. Genehmigungsvermerke Mitwirkung 16.02.2009 bis 13.03.2009 Vorprüfung 15.07.2009 Publikation im Amtsblatt 19.08.2009 und 26.08.2009 / 03.02.2010 Publikation im Amtsanzeiger 19.08.2009 und 26.08.2009 /

29.01.2010 und 03.02.2010
1. Öffentliche Aufl age
31.08.2009 bis 30.09.2009
2. Öffentliche Aufl age
04.02.2010 bis 05.03.2010
Einspracheverhandlung am
23.10.2009, 27.10.2009 und 30.10.2009

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 3) verbindlich lesbar.

Rechtsverwahrungen 28 Erledigte Einsprachen 16 Unerledigte Einsprachen 5 Beschlossen durch den Gemeinderat am 20.10.2009 und 17.11.2009 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 01.12.2009 Namens der Einwohnergemeinde Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Sig. Eduard Knecht Sig. Thomas Peter Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 11.03.2011 68

GERINGFÜGIGE ÄNDERUNG DES BAUREGLEMENTS UND DES ZONENPLANS WOHLEN MITTE Einwohnergemeinde Wohlen | Kanton Bern Zone öffentliche Nutzung, Schulareal Wohlen Genehmigungsexemplar vom 7. Oktober 2020 Alle Änderungen sind in roter Schrift gekennzeichnet Änderung Baureglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.