Art. 52 · Widerhandlungen
BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 33 · Original-PDF
1Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglementes, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung vom Richter geahndet (Art. 50 BauG, Art. 108 BauV, Art. 50 BewD).
2Verstösse gegen Vorschriften dieses Reglementes und weitere kommunale Bauvorschriften, welche nicht der Strafandrohung des Baugesetzes unterstehen, werden nach Art. 58 Gemeindegesetz mit folgenden Strafen bedroht: - Busse von max. Fr. 1’000.– für Verstösse gegen vom Stimmbürger beschlossene Vorschriften; - Busse von max. Fr. 300.– für Verstösse gegen die übrigen Vorschriften.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.