Art. 50 · Departement Bau und Planung
BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 32 · Original-PDF
Das Departement Bau und Planung ist Gemeindebaubehörde. Es ist damit abschliessend in allen Gemeindebelangen zuständig für das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei (vorbehalten bleibt Art. 36 Gemeindeverfassung). Es hat alle Massnahmen zu treffen, die zur Durchführung der Baugesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Art. 36, Abs. 2 Gemeindeverfassung Die Departementskommissionen können verlangen, dass ein bestimmtes Geschäft aus dem Zuständigkeitsbereich des Departements zur Beratung und Antragstellung in der Kommission traktandiert oder dem Gemeinderat zum Entscheid vorgelegt wird. Letzteres kann nur erfolgen, wenn dem Geschäft besondere politische Bedeutung oder Präjudizcharakter zukommt. 60 61 E Straf- und Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.