← BZO Wohlen bei Bern · Inhaltsverzeichnis

Art. 39 · Ausrichtung von Entschädigungen

BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 27 · Original-PDF

1Der Gemeinderat äufnet auf Antrag der Fachkommission durch jährliche Beschlüsse im Rahmen des Budgets eine Spezialfi nanzierung mit Einlagen bis max. Fr. 125’000.– bis zu einer Höhe von Fr. 500’000.–:

a)zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Erneuerung einzelner schützenswerter Objekte der Landschaft;

b)für die Abgeltung von Minderertrag und/oder Mehraufwand infolge Massnahmen für den Landschaftsschutz. Diese haben Art. 31 lit. b des Landwirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen und zu ergänzen.

2Das zuständige Departement schliesst zulasten der Spezialfi nanzierung Verträge mit den interessierten Bewirtschaftern ab. Neue vertragliche und fi nanzielle Verpfl ichtungen begründet es im Rahmen des jährlichen Budgets.

3Der Gemeinderat regelt die Voraussetzungen, Prioritäten, Beiträge, das Verfahren und die Aufl agen. Ufervegetation ist gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz NHG, Art. 21, geschützt. Das IVS ist ein Bundesinventar, welches in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) geführt wird. Zuständige Fachstellen im Kanton Bern sind: Via Storia, Finkenhubelweg 11, 3012 Bern und das Tiefbauamt des Kantons Bern. Das Inventar kann auf der Gemeinde eingesehen werden. Die Gemeinde prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung des entsprechenden Baureglementsartikels. 50 51 C Masse und Messweisen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.