Art. 30 · Archäologische Schutzgebiete
BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 25 · Original-PDF
1Bei der Prüfung von Bauvorhaben im Bereich der im Zonenplan aufgeführten archäologischen Schutzgebiete/Fundstellen ist im Bewilligungsverfahren der Archäologische Dienst des Kantons Bern beizuziehen.
2Im Perimeter der archäologischen Schutzgebiete dürfen Bauvorhaben und Terrainveränderungen erst nach erfolgter Rücksprache mit dem Archäologischen Dienst des Kantons Bern ausgeführt werden.
3Treten bei Bauvorhaben archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Gemeindebaubehörde und der Archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.