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Art. 18 · Attika

BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 21 · Original-PDF

Auf Flachdachbauten kann ein Attikageschoss erstellt werden, sofern

a)es maximal 2/3 der Bruttogeschossfl äche des darunter liegenden Normalgeschosses misst und

b)die Höhe der Attikafassade von oberkant Flachdach bis oberkant Attikageschoss nicht mehr als 3.00 m beträgt,

c)der Dachvorsprung am Attikageschoss höchstens 0.30 m über die Fassadenfl ucht des Attikageschosses vorspringt.

d)Das Attikageschoss kann auf zwei Seiten fassadenbündig angeordnet werden, ohne dass es zur Gebäudehöhe resp. als Vollgeschoss zählt. An den übrigen Stellen ist das Attikageschoss mindestens 2.00 m von der Fassadenfl ucht des obersten Geschosses zurückzusetzen.

e)Auf dem Attikageschoss sind nur technisch notwendige Aufbauten gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.