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Art. 17 · Dachgestaltung

BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 20 · Original-PDF

1Die Dachform ist frei.

2Lukarnen, Schleppgauben, Quergiebel, Dachfl ächenfenster, Firstoblichter, Dacheinschnitte mit Überdachung sind zulässig, wenn sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigen.

3Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie richten sich nach Art. 6 BewD. Die Fachberatung setzt sich aus unabhängigen und in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten zusammen. Ausgenommen sind Bauvorhaben an Gebäuden, die als «schützenswert» oder «erhaltenswert» verzeichnet sind und gleichzeitig einem Ortsbildschongebiet oder einer Baugruppe angehören. In diesen Fällen wird die Beratung durch die Kantonale Denkmalpflege wahrgenommen. Die Dachgestaltung hat einen entscheidenden Einfluss auf eine intakte Dachlandschaft und damit auf das Ortsbild. Bei der Anordnung der Dachaufbauten ist auf eine ruhige Wirkung zu achten. Sonnenkollektoren richten sich nach Art. 6 BewD (baubewilligungsfrei, wenn sie an Gebäuden angebracht sind). In Schutzgebieten (Ortsbildschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet) sind sie immer baubewilligungspflichtig. Die Bewilligung von Parabolantennen richtet sich nach Art. 17 f. BauV und Art. 27 BewD. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu den Weilern, den Ortsbildschongebieten, den Baudenkmälern und zur Gestaltung (siehe insbesondere Art. 5, Art. 21 bis 23). 36 37

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.