Art. 7 · Mehrausnützung
BZO Baureglement Gossau SG · S. 6 · Original-PDF
2) 3) Die Mehrausnützung wird gewährt, wenn ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht wird.
Die Höhe der Mehrausnützung ist abhängig von der Siedlungs- und Projektqualität sowie der Grösse, Form und Lage des beigezogenen Gebietes.
Die Mehrausnützung kann für einen Überbauungsplan bis 20 % und für einen Gestaltungsplan auch mehr als 20 % betragen.
Als Anforderungen an ein besseres Projekt gelten insbesondere:
a)vorzügliche architektonische und städtebauliche Gestaltung;
b)besonders gute Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild; c) besonders gute Grundrissgestaltung;
d)haushälterische Nutzung des Bodens;
e)bessere Nutzung der Bausubstanz bereits überbauter Gebiete sowie nur teilweise überbauter Grundstücke; f) überdurchschnittlicher Lärmschutz;
g)grosszügige Grünflächen mit vielfältiger Nutzung und Gestaltung;
h)grosszügige Kinderspielplätze; i) Berücksichtigung der Grundsätze passiver Energiegewinnung; j) Erstellung oder Nutzung gemeinsamer Energieanlagen mit Produktion aus erneuerbaren Energien (Abwärme, Umweltwärme, Holz, Biomasse);
k)Erfüllung erhöhter Standards für Gebäudeisolationen und in Bezug auf die Nachhaltigkeit von verwendeten Materialien; l) siedlungsgerechte Erschliessung für Fussgänger, Rad- und motorisierter Verkehr;
m)mindestens ¾ der Motorfahrzeugabstellplätze unter Terrain.
Abs. 5 gestrichen2)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.