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Art. 7 · Mehrausnützung

BZO Baureglement Gossau SG · S. 6 · Original-PDF

2) 3) Die Mehrausnützung wird gewährt, wenn ein besseres Projekt als nach zonengemässer Überbauung verwirklicht wird.

Die Höhe der Mehrausnützung ist abhängig von der Siedlungs- und Projektqualität sowie der Grösse, Form und Lage des beigezogenen Gebietes.

Die Mehrausnützung kann für einen Überbauungsplan bis 20 % und für einen Gestaltungsplan auch mehr als 20 % betragen.

Als Anforderungen an ein besseres Projekt gelten insbesondere:

a)vorzügliche architektonische und städtebauliche Gestaltung;

b)besonders gute Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild; c) besonders gute Grundrissgestaltung;

d)haushälterische Nutzung des Bodens;

e)bessere Nutzung der Bausubstanz bereits überbauter Gebiete sowie nur teilweise überbauter Grundstücke; f) überdurchschnittlicher Lärmschutz;

g)grosszügige Grünflächen mit vielfältiger Nutzung und Gestaltung;

h)grosszügige Kinderspielplätze; i) Berücksichtigung der Grundsätze passiver Energiegewinnung; j) Erstellung oder Nutzung gemeinsamer Energieanlagen mit Produktion aus erneuerbaren Energien (Abwärme, Umweltwärme, Holz, Biomasse);

k)Erfüllung erhöhter Standards für Gebäudeisolationen und in Bezug auf die Nachhaltigkeit von verwendeten Materialien; l) siedlungsgerechte Erschliessung für Fussgänger, Rad- und motorisierter Verkehr;

m)mindestens ¾ der Motorfahrzeugabstellplätze unter Terrain.

Abs. 5 gestrichen2)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.